German–Polish Non-Aggression Pact

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Dennis90P
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German–Polish Non-Aggression Pact

#1

Post by Dennis90P » 24 Apr 2014, 16:02

Anybody can provide me a link with the German text of this pact? For some reason I can't find it on the internet.

David Thompson
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#2

Post by David Thompson » 24 Apr 2014, 16:46

I could not find the German text of this pact. Here is an English translation given in Documents on German Foreign Policy 1918-45, Series D, vol. 6 - March-August 1939, pp. 621-23:
No. 461
2871/563494-96/98
Treaty of Non-Aggression

The German Chancellor and His Majesty the King of Denmark and Iceland, being firmly resolved to preserve peace under all circumstances between Germany and Denmark, have agreed to confirm this resolve by means of a Treaty and have nominated as their plenipotentiaries:

For the German Chancellor: The Foreign Minister, Herr Joachim von Ribbentrop,

622 DOCUMENTS ON GERMAN FOREIGN POLICY

For His Majesty the King of Denmark and Iceland: The Ambassador Extraordinary and Minister Plenipotentiary in Berlin, Monsieur Herluf Zahle, Royal Chamberlain, who, having exchanged their Full Powers, found to be in good and due form, have agreed on the following terms:

Article 1
The German Reich and the Kingdom of Denmark will in no circumstances resort to war or to the use of force in any other form against one another.
Should action of the kind specified. in paragraph (1) be taken by a third Power against one of the Contracting Parties, the other Contracting Party shall in no way support such action.

Article 2
The Treaty shall be ratified and the instruments of ratification exchanged in Berlin' as soon as possible.

The Treaty shall come into force with the exchange of instruments of ratification and shall thenceforth be valid for a period of ten years. Should the Treaty not be denounced by one of the Contracting Parties at least one year before the expiry of this period, its validity shall be prolonged for a further ten years.

The same shall hold good for the subsequent periods.

In witness whereof the Plenipotentiaries of both Parties have signed this Treaty.
Done in duplicate, in the German and Danish languages, each copy being equally authentic, at
BERLIN on May 31, 1939.
JOACHIM V. RIBBENTROP HERLUF ZAHLE

Protocol of Signature
At today's signature of the German-Danish Treaty, agreement has been reached by both Parties on the following point:
Support given by the Contracting Party not involved in the conflict does not come within the meaning of Article 1, paragraph 2, of the Treaty, if and so long as the conduct of this Party is in accord with the general rules of neutrality.

If the normal exchange and transit of goods continues between the Contracting Party not involved in the conflict and the Third Power, it will therefore not be considered as inadmissible support.

BERLIN, May 31, 1939.
JOACHIM V. RIBBENTROP HERLUF ZAHLE


Dennis90P
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#3

Post by Dennis90P » 24 Apr 2014, 16:53

David Thompson wrote:I could not find the German text of this pact. Here is an English translation given in Documents on German Foreign Policy 1918-45, Series D, vol. 6 - March-August 1939, pp. 621-23:
No. 461
2871/563494-96/98
Treaty of Non-Aggression

The German Chancellor and His Majesty the King of Denmark and Iceland, being firmly resolved to preserve peace under all circumstances between Germany and Denmark, have agreed to confirm this resolve by means of a Treaty and have nominated as their plenipotentiaries:

For the German Chancellor: The Foreign Minister, Herr Joachim von Ribbentrop,

622 DOCUMENTS ON GERMAN FOREIGN POLICY

For His Majesty the King of Denmark and Iceland: The Ambassador Extraordinary and Minister Plenipotentiary in Berlin, Monsieur Herluf Zahle, Royal Chamberlain, who, having exchanged their Full Powers, found to be in good and due form, have agreed on the following terms:

Article 1
The German Reich and the Kingdom of Denmark will in no circumstances resort to war or to the use of force in any other form against one another.
Should action of the kind specified. in paragraph (1) be taken by a third Power against one of the Contracting Parties, the other Contracting Party shall in no way support such action.

Article 2
The Treaty shall be ratified and the instruments of ratification exchanged in Berlin' as soon as possible.

The Treaty shall come into force with the exchange of instruments of ratification and shall thenceforth be valid for a period of ten years. Should the Treaty not be denounced by one of the Contracting Parties at least one year before the expiry of this period, its validity shall be prolonged for a further ten years.

The same shall hold good for the subsequent periods.

In witness whereof the Plenipotentiaries of both Parties have signed this Treaty.
Done in duplicate, in the German and Danish languages, each copy being equally authentic, at
BERLIN on May 31, 1939.
JOACHIM V. RIBBENTROP HERLUF ZAHLE

Protocol of Signature
At today's signature of the German-Danish Treaty, agreement has been reached by both Parties on the following point:
Support given by the Contracting Party not involved in the conflict does not come within the meaning of Article 1, paragraph 2, of the Treaty, if and so long as the conduct of this Party is in accord with the general rules of neutrality.

If the normal exchange and transit of goods continues between the Contracting Party not involved in the conflict and the Third Power, it will therefore not be considered as inadmissible support.

BERLIN, May 31, 1939.
JOACHIM V. RIBBENTROP HERLUF ZAHLE
Thanks David. I already found the English and Polish text myself, but I'm still looking for a German text. So if anybody could help, I would be a great help for me. :).
Last edited by Dennis90P on 25 Apr 2014, 16:46, edited 1 time in total.

David Thompson
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#4

Post by David Thompson » 25 Apr 2014, 00:25

Nr. 345
Nichtangriffsvertrag zwischen Deutschland und Dänemark,
31. Mai 1939

Der Deutsche Reichskanzler
und
Seine Majestät der König von Dänemark und Island,

fest entschlossen, den Frieden zwischen Deutschland und Dänemark unter allen Umständen aufrechtzuerhalten, sind übereingekommen, diesen Entschluß durch einen Staatsvertrag zu bekräftigen, und haben zu Bevollmächtigten ernannt:

Der Deutsche Reichskanzler
den Reichsminister des Auswärtigen,
Herrn Joachim von Ribbentrop;
Seine Majestät der König von Dänemark und Island
den Außerordentlichen Gesandten und Bevollmächtigten
Minister in Berlin, Herrn Kammerherrn Herluf Zahle,

die nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten folgende Bestimmungen vereinbart haben:

Artikel l
Das Deutsche Reich und das Königreich Dänemark werden in keinem Falle zum Kriege oder zu einer anderen Art von Gewaltanwendung gegeneinander schreiten.
Falls es von Seiten einer dritten Macht zu einer Aktion der im Absatz 1 bezeichneten Art gegen einen der vertragschließenden Teile kommen sollte, wird der andere vertragschließende Teil eine solche Aktion in keiner Weise unterstützen.

Artikel 2
Dieser Vertrag soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Berlin ausgetauscht werden. Der Vertrag tritt mit dem Austausch der Ratifikationsurkunden in Kraft und gilt von da an für eine Zeit von zehn Jahren. Falls der Vertrag nicht spätestens ein Jahr vor Ablauf dieser Frist von einem der vertragschließenden Teile gekündigt wird, verlängert sich seine Gültigkeitsdauer um weitere zehn Jahre. Das gleiche gilt für die folgenden Zeitperioden.
Zu Urkund dessen haben die beiderseitigen Bevollmächtigten diesen Vertrag unterzeichnet.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift, in deutscher und dänischer Sprache, in Berlin am 31. Mai 1939

Joachim von Ribbentrop Herluf Zahle

[331]
Zeichnungsprotokoll
Bei der heutigen Unterzeichnung des deutsch-dänischen Vertrages ist das Einverständnis beider Teile über folgendes festgestellt worden:
Eine Unterstützung durch den nicht am Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil im Sinne des Artikels l Absatz 2 des Vertrages liegt nicht vor, wenn das Verhalten dieses Teiles mit den allgemeinen Regeln der Neutralität im Einklang steht. Es ist daher nicht als unzulässige Unterstützung anzusehen, wenn zwischen dem nicht an dem Konflikt beteiligten vertragschließenden Teil und der dritten Macht der normale Warenaustausch fortgesetzt wird.

Berlin, den 31. Mai 1939

Joachim von Ribbentrop Herluf Zahle
http://dokumentezurvorgeschichtedeskrie ... dvk32.html

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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#5

Post by Halibutt » 25 Apr 2014, 15:21

Is it me or are Poland and Denmark quite different countries? The OP asked for Polish-German treaty, David posted the text of the Danish-German treaty...

David Thompson
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#6

Post by David Thompson » 25 Apr 2014, 15:44

Halibutt -- You're correct. I'm getting very old, and it shows.

Dennis90P
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#7

Post by Dennis90P » 25 Apr 2014, 16:43

Very interesting though haha :)

Somebody send me this one, it's only a translation. Possibly it was never written in German and only in Polish?
Erklärung

Die Polnische Regierung und die Deutsche Regierung halten den Zeitpunkt für gekommen, um durch eine unmittelbare Verständigung von Staat zu Staat eine neue Phase in den politischen Beziehungen zwischen Polen und Deutschland einzuleiten. Sie haben sich deshalb entschlossen, durch die gegenwärtige Erklärung die Grundlage für die künftige Gestaltung dieser Beziehungen festzulegen.

Beide Regierungen gehen von der Tatsache aus, dass die Aufrechterhaltung und Sicherung eines dauernden Friedens zwischen ihren Ländern eine wesentliche Voraussetzung für den allgemeinen Frieden in Europa ist. Sie sind deshalb entschlossen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die im Pakt von Paris vom 27. August 1928 enthaltenen Grundsätze zu stützen, und wollen, insoweit das Verhältnis zwi­schen Polen und Deutschland in Betracht kommt, die Anwendung dieser Grundsätze genauer bestimmen.
Dabei stellt jede der beiden Regierungen fest, dass die von ihr bisher schon nach anderer Seite hin übernommenen internationalen Verpflichtungen die friedliche Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehun­gen nicht hindern, der jetzigen Erklärung nicht widersprechen und durch diese Erklärung nicht berührt werden. Sie stellen ferner fest, dass diese Erklärung sich nicht auf solche Fragen erstreckt, die nach internationalem Recht ausschließlich als innere Angelegenheiten eines der beiden Staaten anzusehen sind.

Beide Regierungen erklären ihre Absicht, sich in den ihre gegenseitigen Beziehungen betreffenden Fragen, welcher Art sie auch sein mögen, unmittelbar zu verständigen. Sollten etwa Streitfragen zwi­schen ihnen entstehen und sollte sich deren Bereinigung durch unmittelbare Verhandlungen nicht erreichen lassen, so werden sie in jedem besonderen Falle auf Grund gegenseitigen Einvernehmens eine Lösung durch andere friedliche Mittel suchen, unbeschadet der Möglichkeit, nötigenfalls diejenigen Verfahrensarten zur Anwendung zu bringen, die in den zwischen ihnen in Kraft befindlichen anderweitigen Abkommen für solchen Fall vorgesehen sind. Unter keinen Umständen werden sie jedoch zum Zweck der Austragung solcher Streitfragen zur Anwendung von Gewalt schreiten.

Die durch diese Grundsätze geschaffene Friedensgarantie wird den beiden Regierungen die große Aufgabe erleichtern, für Probleme politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art Lösungen zu finden, die auf einem gerechten und billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen beruhen.

Beide Regierungen sind der Überzeugung, dass sich auf diese Weise die Beziehungen zwischen ihren Ländern fruchtbar entwickeln und zur Begründung eines gutnachbarlichen Verhältnisses führen werden, das nicht nur ihren beiden Ländern, sondern auch den übrigen Völkern Europas zum Segen gereicht.

Die gegenwärtige Erklärung soll ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als möglich in Warschau ausgetauscht werden. Die Erklärung gilt für einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches der Ratifikationsurkunden an. Falls sie nicht von einer der beiden Regierungen 6 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekündigt wird, bleibt sie auch weiterhin in Kraft, kann jedoch alsdann von jeder Regierung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt werden.
Ausgefertigt in doppelter Urschrift in polnischer und deutscher Sprache.

Berlin, den 26. Januar 1934.

Für die Polnische Regierung: Józef Lipski
Für die Deutsche Regierung: C. Freiherr von Neurath
http://archive.today/toPjD

David Thompson
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#8

Post by David Thompson » 25 Apr 2014, 19:23

Dennis90P -- You wrote:
Somebody send me this one, it's only a translation. Possibly it was never written in German and only in Polish?
No, see the phrase "Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und polnischer Sprache." in the agreement. After my embarrassing flops at being helpful, I think I found a German text copy online in Auswaertiges Amt - Weissbuch Nr. 2 - Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges (1939, 541 S.), pp. 51-52 at
https://archive.org/details/Auswaertige ... -Nr-2-Scan

Here's the crude text scan the internet archive gives:
T511
Nr. 37

Erklarung der Deutschen und der Polnischen Regierung,
26. Januar 1934

Die Deutsche Regierung und die Polnische Regierung halten den Zeitpunkt fur gekommen, um durch eine unmittelbare Verstandigung von Staat zu Staat eine neue Phase in den politischen Beziehungen zwischen Deutschland und Polen einzuleiten. Sie haben sich deshalb entschlossen, durch die gegenwartige Erklarung die Grundlage fur die kunftige Gestaltung dieser Beziehungen festzulegen.

Beide Regierungen gehen von der Tatsache aus, daß die Aufrechterhaltung und Sicherung eines dauernden Friedens zwischen ihren Landern eine wesentliche Voraussetzung flir den allgemeinen Frieden in Europa ist. Sie sind deshalb entschlossen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die im Pakt von Paris vom 27. August 1928 enthaltenen Grundsatze zu stutzen, und wollen, insoweit das Verhaltnis zwischen Deutschland und Polen in Betracht kommt, die Anwendung dieser Grundsatze genauer bestimmen.

Dabei stellt jede der beiden Regierungen fest, daB die von ihr bisher schon nach anderer Seite hin iibernommenen internationalen Verpflichtungen die friedliche Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen nicht hindern, der jetzigen Erklarung nicht widersprechen und durch diese Erklarung nicht beriihrt werden. Sie stellen ferner fest, daB diese Erklarung sich nicht auf solche Fragen erstreckt, die nach internationalem Recht ausschlieBlich als innere Angelegenheiten eines der beiden Staaten anzusehen sind.

Beide Regierungen erklaren ihre Absicht, sich in den ihre gegenseitigen Beziehungen betreffenden Fragen, welcher Art sie auch sein mogen, unmittelbar zu verstandigen. Sollten etwa Streitfragen zwischen ihnen entstehen und sollte sich deren Bereinigung durch unmittelbare Verhandlungen nicht erreichen lassen, so werden sie in jedem besonderen Falle auf Grand gegenseitigen Einvernehmens eine Losung durch andere friedliche Mittel suchen, unbeschadet der Moglichkeit, notigenfalls diejenigen Verfahrensarten zur Anwendung zu bringen, die in den zwischen ihnen in Kraft befindlichen anderweitigen Abkommen flir solchen Fall vorgesehen sind. Unter keinen Umstanden werden sie jedoch zum Zweck der Austragung solcher Streitfragen zur Anwendung von Gewalt schreiten.

Die durch diese Grundsatze geschaffene Friedensgarantie wird den beiden Regierungen die groBe Aufgabe erleichtern, flir Probleme politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art Losungen zu finden, die auf einem gerechten und billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen beruhen.

Beide Regierungen sind der Uberzeugung, daß sich auf diese Weise die Beziehungen zwischen ihren Landern fruchtbar entwickeln und zur Begriindung eines gutnachbarlichen Verhaltnisses fiihren werden, das nicht nur ihren beiden Landern, sondern auch den iibrigen Volkern Europas zum Segen gereicht.

Die gegenwartige Erklarung soil ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als moglich in Warschau ausgetauscht werden. Die Erklarung gilt fur einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches [521 der Ratifikationsurkunden an. Falls sie nicht von einer der beiden Regierungen 6 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekiindigt wird, bleibt sie auch weiterhin in Kraft, kann jedoch alsdann von jeder Regierung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekiindigt werden.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und polnischer Sprache.

Berlin, den 26 Januar 1934

Fur die Deutsche Regierung: Fur die Polnische Regierung:
C. Freiherr von Neurath Jozef Lipski

Dennis90P
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Re: German–Polish Non-Aggression Pact

#9

Post by Dennis90P » 28 Apr 2014, 17:09

David Thompson wrote:Dennis90P -- You wrote:
Somebody send me this one, it's only a translation. Possibly it was never written in German and only in Polish?
No, see the phrase "Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und polnischer Sprache." in the agreement. After my embarrassing flops at being helpful, I think I found a German text copy online in Auswaertiges Amt - Weissbuch Nr. 2 - Dokumente zur Vorgeschichte des Krieges (1939, 541 S.), pp. 51-52 at
https://archive.org/details/Auswaertige ... -Nr-2-Scan

Here's the crude text scan the internet archive gives:
T511
Nr. 37

Erklarung der Deutschen und der Polnischen Regierung,
26. Januar 1934

Die Deutsche Regierung und die Polnische Regierung halten den Zeitpunkt fur gekommen, um durch eine unmittelbare Verstandigung von Staat zu Staat eine neue Phase in den politischen Beziehungen zwischen Deutschland und Polen einzuleiten. Sie haben sich deshalb entschlossen, durch die gegenwartige Erklarung die Grundlage fur die kunftige Gestaltung dieser Beziehungen festzulegen.

Beide Regierungen gehen von der Tatsache aus, daß die Aufrechterhaltung und Sicherung eines dauernden Friedens zwischen ihren Landern eine wesentliche Voraussetzung flir den allgemeinen Frieden in Europa ist. Sie sind deshalb entschlossen, ihre gegenseitigen Beziehungen auf die im Pakt von Paris vom 27. August 1928 enthaltenen Grundsatze zu stutzen, und wollen, insoweit das Verhaltnis zwischen Deutschland und Polen in Betracht kommt, die Anwendung dieser Grundsatze genauer bestimmen.

Dabei stellt jede der beiden Regierungen fest, daB die von ihr bisher schon nach anderer Seite hin iibernommenen internationalen Verpflichtungen die friedliche Entwicklung ihrer gegenseitigen Beziehungen nicht hindern, der jetzigen Erklarung nicht widersprechen und durch diese Erklarung nicht beriihrt werden. Sie stellen ferner fest, daB diese Erklarung sich nicht auf solche Fragen erstreckt, die nach internationalem Recht ausschlieBlich als innere Angelegenheiten eines der beiden Staaten anzusehen sind.

Beide Regierungen erklaren ihre Absicht, sich in den ihre gegenseitigen Beziehungen betreffenden Fragen, welcher Art sie auch sein mogen, unmittelbar zu verstandigen. Sollten etwa Streitfragen zwischen ihnen entstehen und sollte sich deren Bereinigung durch unmittelbare Verhandlungen nicht erreichen lassen, so werden sie in jedem besonderen Falle auf Grand gegenseitigen Einvernehmens eine Losung durch andere friedliche Mittel suchen, unbeschadet der Moglichkeit, notigenfalls diejenigen Verfahrensarten zur Anwendung zu bringen, die in den zwischen ihnen in Kraft befindlichen anderweitigen Abkommen flir solchen Fall vorgesehen sind. Unter keinen Umstanden werden sie jedoch zum Zweck der Austragung solcher Streitfragen zur Anwendung von Gewalt schreiten.

Die durch diese Grundsatze geschaffene Friedensgarantie wird den beiden Regierungen die groBe Aufgabe erleichtern, flir Probleme politischer, wirtschaftlicher und kultureller Art Losungen zu finden, die auf einem gerechten und billigen Ausgleich der beiderseitigen Interessen beruhen.

Beide Regierungen sind der Uberzeugung, daß sich auf diese Weise die Beziehungen zwischen ihren Landern fruchtbar entwickeln und zur Begriindung eines gutnachbarlichen Verhaltnisses fiihren werden, das nicht nur ihren beiden Landern, sondern auch den iibrigen Volkern Europas zum Segen gereicht.

Die gegenwartige Erklarung soil ratifiziert und die Ratifikationsurkunden sollen so bald als moglich in Warschau ausgetauscht werden. Die Erklarung gilt fur einen Zeitraum von 10 Jahren, gerechnet vom Tage des Austausches [521 der Ratifikationsurkunden an. Falls sie nicht von einer der beiden Regierungen 6 Monate vor Ablauf dieses Zeitraums gekiindigt wird, bleibt sie auch weiterhin in Kraft, kann jedoch alsdann von jeder Regierung jederzeit mit einer Frist von 6 Monaten gekiindigt werden.

Ausgefertigt in doppelter Urschrift in deutscher und polnischer Sprache.

Berlin, den 26 Januar 1934

Fur die Deutsche Regierung: Fur die Polnische Regierung:
C. Freiherr von Neurath Jozef Lipski
Doh, how could I have missed that sentence. Nevermind, thank you very much David!

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