BGB - Vorschriften zum Fund (§§ 965 bis 984 BGB)

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Xavier
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BGB - Vorschriften zum Fund (§§ 965 bis 984 BGB)

#1

Post by Xavier » 14 May 2004, 21:32

german law regarding property of WWII finds, please translation request, not all the document, but selected parts that anyone considers important.

Basically, What I want to know: If I dig a tank, can I keep it?
special considerations:
*person digging is not a german national or a german association (non-for-profit).

*vehicle is located whitin the boundaries of a wildlife protected area (federal territori of former west germany)

THANKS IN ADVANCE

Xavier
Instandsetzungtruppfuhrer
..................................................................................................

Nr: BJNR001950896BJNE099701305

BGB § 965
Fassung: 27. Juni 2000
Gültig ab 30. Juni 2000

(1) Wer eine verlorene Sache findet und an sich nimmt, hat dem Verlierer oder dem Eigentümer oder einem sonstigen Empfangsberechtigten unverzüglich Anzeige zu machen.
(2) Kennt der Finder die Empfangsberechtigten nicht oder ist ihm ihr Aufenthalt unbekannt, so hat er den Fund und die Umstände, welche für die Ermittelung der Empfangsberechtigten erheblich sein können, unverzüglich der zuständigen Behörde anzuzeigen. Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so bedarf es der Anzeige nicht.

Fußnote

§§ 965 Abs. 2 Satz 1, 966 Abs. 2 Satz 2 u. § 967: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976
§ 965 Abs. 2 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 1 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976 u. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 G v. 27.6.2000 I 897 mWv 30.6.2000


Nr: BJNR001950896BJNE099800300

BGB § 966
Fassung: 19. Juli 1976
Gültig ab 1. November 1976

(1) Der Finder ist zur Verwahrung der Sache verpflichtet.
(2) Ist der Verderb der Sache zu besorgen oder ist die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden, so hat der Finder die Sache öffentlich versteigern zu lassen. Vor der Versteigerung ist der zuständigen Behörde Anzeige zu machen. Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.

Fußnote

§§ 965 Abs. 2 Satz 1, 966 Abs. 2 Satz 2 u. § 967: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976


Nr: BJNR001950896BJNE099900300

BGB § 967
Fassung: 19. Juli 1976
Gültig ab 1. November 1976

Der Finder ist berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet, die Sache oder den Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern.

Fußnote

§§ 965 Abs. 2 Satz 1, 966 Abs. 2 Satz 2 u. § 967: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976


Nr: BJNR001950896BJNE100000300

BGB § 968
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Der Finder hat nur Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit zu vertreten.


Nr: BJNR001950896BJNE100100300

BGB § 969
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Der Finder wird durch die Herausgabe der Sache an den Verlierer auch den sonstigen Empfangsberechtigten gegenüber befreit.


Nr: BJNR001950896BJNE100200300

BGB § 970
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Macht der Finder zum Zwecke der Verwahrung oder Erhaltung der Sache oder zum Zwecke der Ermittelung eines Empfangsberechtigten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so kann er von dem Empfangsberechtigten Ersatz verlangen.




Nr: BJNR001950896BJNE100301305

BGB § 971
Fassung: 27. Juni 2000
Gültig ab 30. Juni 2000

(1) Der Finder kann von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn beträgt von dem Wert der Sache bis zu 500 Euro fünf vom Hundert, von dem Mehrwert drei vom Hundert, bei Tieren drei vom Hundert. Hat die Sache nur für den Empfangsberechtigten einen Wert, so ist der Finderlohn nach billigem Ermessen zu bestimmen.
(2) Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder die Anzeigepflicht verletzt oder den Fund auf Nachfrage verheimlicht.

Fußnote

§ 971 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 2 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976 u. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 12 G v. 27.6.2000 I 897 mWv 30.6.2000



Nr: BJNR001950896BJNE100400300

BGB § 972
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Auf die in den §§ 970, 971 bestimmten Ansprüche finden die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltenden Vorschriften der §§ 1000 bis 1002 entsprechende Anwendung.



Nr: BJNR001950896BJNE100501305

BGB § 973
Fassung: 27. Juni 2000
Gültig ab 30. Juni 2000

(1) Mit dem Ablauf von sechs Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde erwirbt der Finder das Eigentum an der Sache, es sei denn, daß vorher ein Empfangsberechtigter dem Finder bekannt geworden ist oder sein Recht bei der zuständigen Behörde angemeldet hat. Mit dem Erwerb des Eigentums erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache.
(2) Ist die Sache nicht mehr als 10 Euro wert, so beginnt die sechsmonatige Frist mit dem Fund. Der Finder erwirbt das Eigentum nicht, wenn er den Fund auf Nachfrage verheimlicht. Die Anmeldung eines Rechts bei der zuständigen Behörde steht dem Erwerb des Eigentums nicht entgegen.

Fußnote

§ 973 Abs. 1 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst. a u. Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976
§ 973 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 3 Buchst b u. Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976 u. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 G v. 27.06.2000 I 897 mWv 30.6.2000
§ 973 Abs. 2 Satz 3: IdF d. Art 1 Nr. 3 Buchst. b u. Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976


Nr: BJNR001950896BJNE100601305

BGB § 974
Fassung: 27. Juni 2000
Gültig ab 30. Juni 2000

Sind vor dem Ablauf der sechsmonatigen Frist Empfangsberechtigte dem Finder bekannt geworden oder haben sie bei einer Sache, die mehr als 10 Euro wert ist, ihre Rechte bei der zuständigen Behörde rechtzeitig angemeldet, so kann der Finder die Empfangsberechtigten nach den Vorschriften des § 1003 zur Erklärung über die ihm nach den §§ 970 bis 972 zustehenden Ansprüche auffordern. Mit dem Ablauf der für die Erklärung bestimmten Frist erwirbt der Finder das Eigentum und erlöschen die sonstigen Rechte an der Sache, wenn nicht die Empfangsberechtigten sich rechtzeitig zu der Befriedigung der Ansprüche bereit erklären.

Fußnote

§ 974 Satz 1: IdF d. Art. 1 Nr. 4 u. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976 u. d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 11 G v. 27.06.2000 I 897 mWv 30.6.2000


Nr: BJNR001950896BJNE100700300

BGB § 975
Fassung: 19. Juli 1976
Gültig ab 1. November 1976

Durch die Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde werden die Rechte des Finders nicht berührt. Läßt die zuständige Behörde die Sache versteigern, so tritt der Erlös an die Stelle der Sache. Die zuständige Behörde darf die Sache oder den Erlös nur mit Zustimmung des Finders einem Empfangsberechtigten herausgeben.

Fußnote

§§ 975 u. 976: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976


Nr: BJNR001950896BJNE100800300

BGB § 976
Fassung: 19. Juli 1976
Gültig ab 1. November 1976

(1) Verzichtet der Finder der zuständigen Behörde gegenüber auf das Recht zum Erwerb des Eigentums an der Sache, so geht sein Recht auf die Gemeinde des Fundorts über.
(2) Hat der Finder nach der Ablieferung der Sache oder des Versteigerungserlöses an die zuständige Behörde auf Grund der Vorschriften der §§ 973, 974 das Eigentum erworben, so geht es auf die Gemeinde des Fundorts über, wenn nicht der Finder vor dem Ablauf einer ihm von der zuständigen Behörde bestimmten Frist die Herausgabe verlangt.

Fußnote

§§ 975 u. 976: IdF d. Art. 1 Nr. 6 G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976


Nr: BJNR001950896BJNE100900300

BGB § 977
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Wer infolge der Vorschriften der §§ 973, 974, 976 einen Rechtsverlust erleidet, kann in den Fällen der §§ 973, 974 von dem Finder, in den Fällen des § 976 von der Gemeinde des Fundorts die Herausgabe des durch die Rechtsänderung Erlangten nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung fordern. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach dem Übergang des Eigentums auf den Finder oder die Gemeinde, wenn nicht die gerichtliche Geltendmachung vorher erfolgt.


Nr: BJNR001950896BJNE101001305

BGB § 978
Fassung: 27. Juni 2000
Gültig ab 30. Juni 2000

(1) Wer eine Sache in den Geschäftsräumen oder den Beförderungsmitteln einer öffentlichen Behörde oder einer dem öffentlichen Verkehr dienenden Verkehrsanstalt findet und an sich nimmt, hat die Sache unverzüglich an die Behörde oder die Verkehrsanstalt oder an einen ihrer Angestellten abzuliefern. Die Vorschriften der §§ 965 bis 967 und 969 bis 977 finden keine Anwendung.
(2) Ist die Sache nicht weniger als 50 Euro wert, so kann der Finder von dem Empfangsberechtigten einen Finderlohn verlangen. Der Finderlohn besteht in der Hälfte des Betrags, der sich bei Anwendung des § 971 Abs. 1 Satz 2, 3 ergeben würde. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Finder Bediensteter der Behörde oder der Verkehrsanstalt ist oder der Finder die Ablieferungspflicht verletzt. Die für die Ansprüche des Besitzers gegen den Eigentümer wegen Verwendungen geltende Vorschrift des § 1001 findet auf den Finderlohnanspruch entsprechende Anwendung. Besteht ein Anspruch auf Finderlohn, so hat die Behörde oder die Verkehrsanstalt dem Finder die Herausgabe der Sache an einen Empfangsberechtigten anzuzeigen.
(3) Fällt der Versteigerungserlös oder gefundenes Geld an den nach § 981 Abs. 1 Berechtigten, so besteht ein Anspruch auf Finderlohn nach Absatz 2 Satz 1 bis 3 gegen diesen. Der Anspruch erlischt mit dem Ablauf von drei Jahren nach seiner Entstehung gegen den in Satz 1 bezeichneten Berechtigten.

Fußnote

§ 978 Abs. 1 Satz 2: IdF d. Art. 1 Nr. 5 Buchst. a G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976
§ 978 Abs. 2: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976
§ 978 Abs. 2 Satz 1: IdF d. Art. 2 Abs. 1 Nr. 13 G v. 27.06.2000 I 897 mWv 30.6.2000
§ 978 Abs. 3: Eingef. durch Art. 1 Nr. 5 Buchst. b G v. 19.7.1976 I 1817 mWv 1.11.1976

Nr: BJNR001950896BJNE101100300

BGB § 979
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

(1) Die Behörde oder die Verkehrsanstalt kann die an sie abgelieferte Sache öffentlich versteigern lassen. Die öffentlichen Behörden und die Verkehrsanstalten des /* Reichs, */ der /* Bundesstaaten */ und der Gemeinden können die Versteigerung durch einen ihrer Beamten vornehmen lassen.
(2) Der Erlös tritt an die Stelle der Sache.


Nr: BJNR001950896BJNE101200300

BGB § 980
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

(1) Die Versteigerung ist erst zulässig, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte unter Bestimmung einer Frist aufgefordert worden sind und die Frist verstrichen ist; sie ist unzulässig, wenn eine Anmeldung rechtzeitig erfolgt ist.
(2) Die Bekanntmachung ist nicht erforderlich, wenn der Verderb der Sache zu besorgen oder die Aufbewahrung mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist.


Nr: BJNR001950896BJNE101300300

BGB § 981
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

(1) Sind seit dem Ablauf der in der öffentlichen Bekanntmachung bestimmten Frist drei Jahre verstrichen, so fällt der Versteigerungserlös, wenn nicht ein Empfangsberechtigter sein Recht angemeldet hat, bei /* Reichsbehörden */ und /* Reichsanstalten */ an den /* Reichsfiskus, */ bei Landesbehörden und Landesanstalten an den Fiskus des /* Bundesstaats, */ bei Gemeindebehörden und Gemeindeanstalten an die Gemeinde, bei Verkehrsanstalten, die von einer Privatperson betrieben werden, an diese.
(2) Ist die Versteigerung ohne die öffentliche Bekanntmachung erfolgt, so beginnt die dreijährige Frist erst, nachdem die Empfangsberechtigten in einer öffentlichen Bekanntmachung des Fundes zur Anmeldung ihrer Rechte aufgefordert worden sind. Das gleiche gilt, wenn gefundenes Geld abgeliefert worden ist.
(3) Die Kosten werden von dem herauszugebenden Betrag abgezogen.



Nr: BJNR001950896BJNE101400300

BGB § 982
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Die in den §§ 980, 981 vorgeschriebene Bekanntmachung erfolgt bei /* Reichsbehörden */ und /* Reichsanstalten */ nach den von dem /* Bundesrat, */ in den übrigen Fällen nach den von der Zentralbehörde des /* Bundesstaats */ erlassenen Vorschriften.

Fußnote

§ 982: Vgl. Bekanntmachung v. 16.6.1898 403-5; Bundesrat, vgl. § 3 Übergangsgesetz v. 4.3.1919 S. 285, Art. 179 WRV v. 11.8.1919 S. 1383, § 2 G ü. d. Aufhebung d. Reichsrats v. 14.2.1934 I 89 u. Art. 129 Abs. 1 GG 100-1


Nr: BJNR001950896BJNE101500300

BGB § 983
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Ist eine öffentliche Behörde im Besitz einer Sache, zu deren Herausgabe sie verpflichtet ist, ohne daß die Verpflichtung auf Vertrag beruht, so finden, wenn der Behörde der Empfangsberechtigte oder dessen Aufenthalt unbekannt ist, die Vorschriften der §§ 979 bis 982 entsprechende Anwendung.



Nr: BJNR001950896BJNE101600300

BGB § 984
Fassung: 1. Januar 1964
Gültig ab 1. Januar 1964

Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, daß der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.

nondescript handle
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#2

Post by nondescript handle » 14 May 2004, 23:33

As a disclaimer: I'm no lawyer and thats not an easy question.

Your citizenship is irrelevant for German property rights.

The two relevant articles of the civil code (all others you've quoted are relevant for lost property still belonging to the owner):
§ 958 Eigentumserwerb an beweglichen herrenlosen Sachen
(1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
(2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
§ 984 Schatzfund
Wird eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist (Schatz), entdeckt und infolge der Entdeckung in Besitz genommen, so wird das Eigentum zur Hälfte von dem Entdecker, zur Hälfte von dem Eigentümer der Sache erworben, in welcher der Schatz verborgen war.
Short explanations:

BGB article 958 unowned property
If you take mobile unowned property you own it, but only if its legal for you to own it and nobody else has potential property rights.
"unowned property" is, among other things, property abandoned by the owner, one can argue that a Wehrmacht tank was abandoned by the German government.

BGB article 984 treasure find
If you find property that was hidden so long that the original owner can't be found, the finder and the owner of the thing in which it was hidden (e.g. the owner of the land).
I don't think thats the case here, the owner was the German Reich and the Federal Republic took over all the debts and property of the Reich.

So lets examine the hooks in article 958: illegal to own or potential property rights of others.
-A Tank is a military grade weapon, and as such heaviely regulated in Germany. You would have to ask permission of the authorities, which will demand certain changes (rendering the weapons unusable etc.).
-The states have passed laws which make archaeological relics the property of that state, and the finder will be compensated. But AFAIK WW2 items are not classified as archaeological relics in most states.
-The Federal Republic could still be the owner of the tank (=not abandoned), epecially if its located on public land.

If you're really plan to dig up a tank, I would seek the advice of a lawyer beforehand.

Regards
Mark


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Xavier
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#3

Post by Xavier » 14 May 2004, 23:45

Thanks a lot Mark, very helpful, the problem here, is the german law, as you mention, says the german state assumed all property and debts of the former german reich, but the new reunited germany is still updating some laws.

the way I have been instructed, the new german laws must be proclaimed in accordance and specifically not against any new EU laws, and the corresponding EU law regarding treasure has not been published or written yet.

It leaves us in the same position, we know where the vehicle is, but is on public land, that itself is located whitin private boundaries, we must give notice to the ordnance disposal teams before we dig the site, because of the potential of live ammo, and the main gun of the tank, but if we tell them where to dig, they can claim "our" tank.

We were in talks with a major german museum in the past, but they mentioned they wanted the tank for free, in exchange for digging help (only legal help). as they had no money for the enterprise.

we can not go forward with this, because of legal uncertainties.

let's hope the situation becomes clearer in the future.

very best regards, and many, many thanks again.

Xavier
Instandsetzungtruppfuhrer

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