Trial of Otto Bradfisch
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Trial of Otto Bradfisch
Can anyone help me with this trial? In particular, I'm looking for the interrogations of the defendants.
Thanks in advance,
Violeta
Case Nr.519
Crime Category: Mass Extermination Crimes by Einsatzgruppen, War Crimes
Accused:
Bradfisch, Otto 10 Years
R., Karl Acquittal
Schulz, Wilhelm 7 Years
S., Günther Acquittal
Winkler, Oskar 3½ Years
Court:
LG München I 610721
Country where the crime was committed: Poland, GUS
Crime Location: Baranowicze, Bialystok, Bobruisk, Borissow, Gomel, Gorki, Klinzy, Minsk, Mogilew, Nowogrodek, Orscha, Rjetschiza, Rogatschew, Sluzk
Crime Date: 4106-4112
Victims: Jews, Gypsies, Prisoners of War
Nationality: Polish, Soviet
Office: Einsatzgruppen EK8
Subject of the proceeding: Shooting of many thousands of Jewish men, women and children, as well as of gypsies and Soviet POW's during the first 6 months of the military campaign against Russia, by Einsatzkommando 8 on its marching route from Bialystok via Baranowicze and Minsk to Mogilew, as well as in towns and villages to the north and the south of this route by especially dispatched sub-units
Published in Justiz und NS-Verbrechen Vol. XVII
Thanks in advance,
Violeta
Case Nr.519
Crime Category: Mass Extermination Crimes by Einsatzgruppen, War Crimes
Accused:
Bradfisch, Otto 10 Years
R., Karl Acquittal
Schulz, Wilhelm 7 Years
S., Günther Acquittal
Winkler, Oskar 3½ Years
Court:
LG München I 610721
Country where the crime was committed: Poland, GUS
Crime Location: Baranowicze, Bialystok, Bobruisk, Borissow, Gomel, Gorki, Klinzy, Minsk, Mogilew, Nowogrodek, Orscha, Rjetschiza, Rogatschew, Sluzk
Crime Date: 4106-4112
Victims: Jews, Gypsies, Prisoners of War
Nationality: Polish, Soviet
Office: Einsatzgruppen EK8
Subject of the proceeding: Shooting of many thousands of Jewish men, women and children, as well as of gypsies and Soviet POW's during the first 6 months of the military campaign against Russia, by Einsatzkommando 8 on its marching route from Bialystok via Baranowicze and Minsk to Mogilew, as well as in towns and villages to the north and the south of this route by especially dispatched sub-units
Published in Justiz und NS-Verbrechen Vol. XVII
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The defendants at this trial were
SS-Stubaf RR Dr Otto Bradfisch
born 10 May 1903, Zweibrucken
SS-Ostuf KK Wilhelm Schulz
born 14 Oct 1909, Recklinghausen
SS-Ostuf Oskar Winkler
born 17 Dec 1910, Jscherei/Krs Lüben
Teilkommandoführer, July-Oct 1941
SS-Ustuf KK Carl Ruhrberg (SS-Ostuf, 1942)
born 22 May 1914, Munich
Teilkommandoführer, July-Oct 1941
SS-Oschaf KA Günther Ströh
born 1914, Elmshorn/Holstein
I do not believe you will find any interrogations of these men on the net, possibly with the exception of Bradfisch. You will need to visit archives in Germany for such information.
SS-Stubaf RR Dr Otto Bradfisch
born 10 May 1903, Zweibrucken
SS-Ostuf KK Wilhelm Schulz
born 14 Oct 1909, Recklinghausen
SS-Ostuf Oskar Winkler
born 17 Dec 1910, Jscherei/Krs Lüben
Teilkommandoführer, July-Oct 1941
SS-Ustuf KK Carl Ruhrberg (SS-Ostuf, 1942)
born 22 May 1914, Munich
Teilkommandoführer, July-Oct 1941
SS-Oschaf KA Günther Ströh
born 1914, Elmshorn/Holstein
I do not believe you will find any interrogations of these men on the net, possibly with the exception of Bradfisch. You will need to visit archives in Germany for such information.
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In regards to German investigations and trials of German war criminals, what exactly is available to the public, and under what restriants?
Several years ago, I was notified that I could view a German investation of a crime against humanity, but I could not make photocopies of the documents on account of German privacy laws. Does the prohibition against photocopying still stand?
Penn44
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Several years ago, I was notified that I could view a German investation of a crime against humanity, but I could not make photocopies of the documents on account of German privacy laws. Does the prohibition against photocopying still stand?
Penn44
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In printed form are the now 30 odd volumes of West German war crimes trials published by Justiz und NS-Verbrechen (justput that into google to get their webpage). These cover trials from approx 1950 to the 1970s and publications will continue. In the UK, these volumes are available via the Inter Library Loan Scheme and your local library.
In the USA, I have no idea how the public library system works. I know the US Holocaust Memorial Museum have copies of all the volumes.
To examine the investigations into West German war crimes, whether they came to trial or not, can be seen at Bundesarchiv Zwischenarchiv, in Ludwigsburg, Germany (the former Zentral Stelle). You can find them via http://www.bundesarchiv.de; they do not entertain postal requests for information on individuals, such as copies of interrogations etc. You need to visit. They are open to researchers Monday-Friday.
East German (DDR) war crimes trial are more problematic as some material is still in the former Stasi Archives, Berlin, access is difficult but not impossible. Other documentation on DDR trials is at the Bundesarchiv Zwischenarchiv, Dahlwitz-Hoppegarten, eastern Berlin.
Again access is difficult but not impossible. They claim the main problems concern a proper finding aid but one has to live by the rules.
One of the French members on the forum regularly gives details of French trials of Germans using French records in Colmar in the Alsace.
Wonderful regional food. No doubt our French friend can give us details on ease or otherwise of access.
Here in Britain, the British war crimes trials and (separate) investigations are available Monday-Saturday at the The National Archives at Kew (formerly the Public Record Office).
In the USA, US National Archives at College Park have an enormous archives of war crimes trials and investigations all publicly available.
French L Maclean in his "Field Men" p. 142 and fn 50 p. 143, states rather pitifully that the Zentrale Stelle Ludwigsburg "was less than interested in cooperating with this project". In other words, they declined to put a prosecutor to work checking out the endless information he wanted. If he had got off his backside and made a personal visit, his book would have been the better.
In the USA, I have no idea how the public library system works. I know the US Holocaust Memorial Museum have copies of all the volumes.
To examine the investigations into West German war crimes, whether they came to trial or not, can be seen at Bundesarchiv Zwischenarchiv, in Ludwigsburg, Germany (the former Zentral Stelle). You can find them via http://www.bundesarchiv.de; they do not entertain postal requests for information on individuals, such as copies of interrogations etc. You need to visit. They are open to researchers Monday-Friday.
East German (DDR) war crimes trial are more problematic as some material is still in the former Stasi Archives, Berlin, access is difficult but not impossible. Other documentation on DDR trials is at the Bundesarchiv Zwischenarchiv, Dahlwitz-Hoppegarten, eastern Berlin.
Again access is difficult but not impossible. They claim the main problems concern a proper finding aid but one has to live by the rules.
One of the French members on the forum regularly gives details of French trials of Germans using French records in Colmar in the Alsace.
Wonderful regional food. No doubt our French friend can give us details on ease or otherwise of access.
Here in Britain, the British war crimes trials and (separate) investigations are available Monday-Saturday at the The National Archives at Kew (formerly the Public Record Office).
In the USA, US National Archives at College Park have an enormous archives of war crimes trials and investigations all publicly available.
French L Maclean in his "Field Men" p. 142 and fn 50 p. 143, states rather pitifully that the Zentrale Stelle Ludwigsburg "was less than interested in cooperating with this project". In other words, they declined to put a prosecutor to work checking out the endless information he wanted. If he had got off his backside and made a personal visit, his book would have been the better.
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Is photocopying allowed now? Several years ago the Zentral Stelle did not allow it.steve248 wrote: To examine the investigations into West German war crimes, whether they came to trial or not, can be seen at Bundesarchiv Zwischenarchiv, in Ludwigsburg, Germany (the former Zentral Stelle). You can find them via http://www.bundesarchiv.de; they do not entertain postal requests for information on individuals, such as copies of interrogations etc. You need to visit. They are open to researchers Monday-Friday.
Penn44
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That is outstandings news. Does the ZSL have a list of professionial reseachers for hire?steve248 wrote:Photocopying at the ZSL has never been a problem in my experience of visiting it for 15 years. They will black out names of people (if still alive) but you need to be aware and take notes before getting the stuff copied.
The copying usually comes in the mail afterwards.
The other case I am looking for is an East German case tried at Zwickau in 1949. In 1999-2000, when I requested information on it, the Germans could not find it as they thought they had misfiled it. Hopefully, in nine years they have re-located it.
Penn44
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Alex, from this forum, has had the amability of sending me the following about the Bradfisch trial (thanks, Alex
). Unfortunately, it does not contain something I expected it to contain: the interrogatory of Bradfisch et alia. But it's a beginning.
LG München I vom 21.7.1961, 22 Ks 1/61
Im Namen des Volkes
Das Schwurgericht bei dem Landgericht München I erlässt in der Strafsache gegen
Dr. Bradfisch Otto u.a.
wegen Beihilfe zum Mord
in der öffentlichen Sitzung vom 21.Juli 1961, auf Grund der Hauptverhandlung vom 3., 4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14., 17., 19., 20. und 21.Juli 1961 folgendes Urteil:
Dr. Bradfisch Otto, geb. 10.5.1903 in Zweibrücken, verheirateter Versicherungskaufmann in Kaiserslautern, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 15000 Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Schulz Wilhelm, geb. 14.10.1909 in Recklinghausen, verheirateter Handelsvertreter in Recklinghausen, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1100 Fällen zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Winkler Oskar, geb. 17.12.1910 in Jscherei, Kreis Lüben, lediger Versicherungskaufmann in Ravensburg, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 650 Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Untersuchungshaft wird den verurteilten Angeklagten angerechnet.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden den Angeklagten Dr. Bradfisch und Schulz auf die Dauer von sechs Jahren und dem Angeklagten Winkler auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Angeklagten R. und S. werden freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Umfange der Freisprechung der Angeklagten R. und S. fallen die auf sie treffenden ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1. Der heute 58jährige Angeklagte Dr. Otto Bradfisch wurde in Zweibrücken als zweites von vier Kindern des Lebensmittelkaufmanns Karl Bradfisch geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf und besuchte in Kaiserslautern vier Jahre die Volksschule. Anschliessend trat er in das dortige humanistische Gymnasium über, wo er im Jahre 1922 die Reifeprüfung ablegte.
In den folgenden Jahren widmete sich Bradfisch an den Universitäten Freiburg i.Br., Leipzig, Heidelberg und Innsbruck dem volkswirtschaftlichen Studium, das er im Jahre 1926 mit der Promotion zum Dr.rer.pol. an der Universität Innsbruck abschloss. Trotz dieser abgeschlossenen Berufsausbildung entschloss er sich sodann unter dem Eindruck der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Rechtswissenschaft zu studieren und auf diese Weise seine Möglichkeiten zur Berufsausübung zu erweitern. Am 17.Februar 1932 legte er nach rechtswissenschaftlichem Studium an den Universitäten Erlangen und München die 1. juristische Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes bestand er am 20.9.1935 die 2. juristische Staatsprüfung und war zunächst als Assessor bei der Regierung von Oberbayern tätig, bis er einige Zeit später als Regierungsassessor in das Bayerische Staatsministerium des Innern versetzt wurde.
Während seiner Tätigkeit im Innenministerium erhielt der Angeklagte von einem Bekannten die Anregung, in den Dienst der Geheimen Staatspolizei einzutreten. Auf sein Gesuch hin wurde er am 15.3.1937 in den polizeilichen Dienst übernommen und mit der Vertretung des Leiters der Staatspolizeistelle Saarbrücken beauftragt. Noch im Laufe des Jahres 1937 wurde ihm dann die Leitung der Staatspolizeistelle in Neustadt a.d.Weinstrasse übertragen. Auf dieser Stelle verblieb Bradfisch auch nach seiner Ernennung zum Regierungsrat, die am 4.11.1938 erfolgte, bis er im Frühjahr 1941 für den Einsatz in Russland ausersehen und mit der Führung eines Einsatzkommandos (=EK) betraut wurde.
Im April 1942 wurde der Angeklagte als Leiter der Staatspolizeistelle nach Litzmannstadt (Lodz) versetzt und im darauffolgenden Herbst zum kommissarischen Oberbürgermeister dieser Stadt bestellt. Während dieser Tätigkeit erfolgte am 25.1.1943 seine Ernennung zum Oberregierungsrat. Zu Beginn des Jahres 1945 wurde Lodz wegen der Annäherung der Front von den deutschen Behörden geräumt. Während der letzten Kriegsmonate war der Angeklagte Kommandeur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in Potsdam. In dieser Eigenschaft unterstand er mit seinen Leuten schliesslich beim Heranrücken der sowjetischen Truppen dem Kampfkommandanten von Potsdam. Es gelang ihm schliesslich, sich mit seiner Einheit in Richtung Elbe abzusetzen und sich ein Wehrmachtssoldbuch zu beschaffen, das auf einen Unteroffizier namens Karl Evers ausgestellt war. Er geriet dann zunächst in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Von den Amerikanern wurde er bald darauf in englischen Gewahrsam übergeben und im August 1945 entlassen.
Nach dem Krieg lebte Dr. Bradfisch bis zum Jahre 1953 unter dem Namen Karl Evers und war zunächst in der Landwirtschaft und anschliessend im Bergbau beschäftigt. Als er schliesslich wieder seinen richtigen Namen angenommen hatte, gelang es ihm, als Angestellter im Versicherungsfach unterzukommen. Er war im Werbeaussendienst, zuletzt bei der Hamburg-Mannheimer Versicherung, tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis fand seine Beendigung durch die vorläufige Festnahme des Angeklagten, die am 21.4.1958 erfolgte. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Der Angeklagte Dr. Bradfisch war am 1.1.1931 der NSDAP beigetreten. Während seines Studienaufenthaltes in München fungierte er einige Zeit als stellvertretender Ortsgruppenleiter der NSDAP in München-Freimann. Im Herbst 1938 wurde er unter gleichzeitiger Ernennung zum Obersturmführer in die SS aufgenommen, nachdem er in den Jahren 1936 bis 1938 vorübergehend dem NSKK angehört und bei dieser Gliederung den Dienstgrad eines Scharführers erreicht hatte. Mit seiner Ernennung zum Regierungsrat wurde Bradfisch zum SS-Hauptsturmführer befördert. Am 20.4.1939 rückte er zum SS-Sturmbannführer und am 20.4.1943 - nach seiner Ernennung zum Oberregierungsrat - zum SS-Obersturmbannführer auf. Der Angeklagte schloss am 23.11.1932 mit Hel. die Ehe. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste - ein Mädchen, das in Lodz geboren wurde - infolge der auf der Flucht vor den russischen Truppen erlittenen Entbehrungen verstorben ist.
2. Der Angeklagte Wilhelm Schulz wurde am 14.Oktober 1909 in Recklinghausen geboren. Er wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Bis zum 12. Lebensjahr lebte er - sein Vater war damals Angehöriger der Kaiserlichen Kriegsmarine - in Wilhelmshaven. Später war die Familie in Recklinghausen ansässig, wo der Angeklagte die Oberrealschule besuchte und im Jahre 1923 die Reifeprüfung ablegte. Nach Ableistung eines halbjährigen Praktikums studierte Schulz an der Technischen Hochschule in Danzig, musste aber sein Studium vorzeitig abbrechen, da er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage war, sich die zur Fortsetzung des Studiums erforderlichen Mittel zu beschaffen.
Während seines Aufenthalts in Danzig war Schulz am 1.5.1931 der NSDAP und der SA beigetreten. Nach seiner Rückkehr nach Recklinghausen, die im Herbst 1931 erfolgte, war er zunächst arbeitslos und verrichtete bei der dortigen SA-Dienststelle Schreibarbeiten. Später wurde er dann bei dieser Dienststelle hauptamtlich angestellt und zum Adjutanten des SA-Sturmbannes Recklinghausen ernannt. Im Jahre 1934 rückte Schulz zum Adjutanten der SA-Brigade Bernkastel/Mosel auf und übernahm wenig später die Führung des SA-Sturmbannes Mayen/Eifel. Nach seiner Versetzung zum SA-Gruppenstab in Koblenz wurde er Referent für Weltanschauung und Kultur. Diese Stelle hatte er jedoch nur kurze Zeit inne, da er, angeblich wegen verschiedener innerhalb der Partei und der SA aufgetretener Missstände, aus dem hauptamtlichen Dienst ausschied und sich um Einstellung bei der Kriminalpolizei bewarb. Am 15.2.1937 wurde er zur Kriminalpolizeistelle Recklinghausen als Kriminalkommissaranwärter einberufen. Nach Teilnahme an einem Kriminalkommissar-Lehrgang in Berlin wurde er im Jahre 1939 zum Kriminalkommissar befördert und am 1.5.1940 mit der Leitung einer Dienststelle der Kriminalpolizei in Buer beauftragt.
Im Oktober 1941 wurde er zum Zwecke seiner Abstellung zu dem in Russland verwendeten Einsatzkommando 8 (EK 8) nach Berlin einberufen und vom Reichssicherheitshauptamt nach Smolensk, wo damals der Stab der Einsatzgruppe B stationiert war, in Marsch gesetzt. Schulz war von Beginn seiner Zugehörigkeit zum EK 8 an Führer eines Teiltrupps, der mit der Durchführung sicherheitspolizeilicher Aufgaben in Gomel und Umgebung beauftragt war. Wenige Wochen vor der Räumung Gomels, die im Rahmen der Rückzugskämpfe der deutschen Truppen etwa Anfang September 1943 erfolgte, wurde er nach Recklinghausen zurückversetzt und leistete in der Folgezeit wiederum bei der Kriminalpolizei Dienst. Nachdem er im Jahre 1944 zur Kriminalpolizei in Halle versetzt worden war, geriet er bei Kriegsende in amerikanische Gefangenschaft, aus der er in Internierungshaft überführt wurde. In der Nacht zum 1.1.1947 gelang es ihm, aus dem Internierungslager Darmstadt zu entfliehen. Er lebte zunächst unter dem Namen Wilhelm Schröder und verdiente seinen Lebensunterhalt an verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter. Nach der Währungsreform liess er sich neue Arbeitspapiere auf seinen richtigen Namen ausstellen und kehrte nach Recklinghausen zurück. Er legte dort die Prüfung als Kaufmannsgehilfe ab und arbeitete anschliessend als Vertreter. Etwa ab 1951 war Schulz dann bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache als Handelsvertreter für die Rheinische Wellpappenfabrik in Kreuzau bei Düren tätig. Seit 29.11.1959 befindet er sich in Untersuchungshaft. Schulz bekleidete in der SA zuletzt den Rang eines Sturmbannführers, gehörte jedoch nicht der allgemeinen SS an. Anlässlich seines Einsatzes in Russland wurde ihm aber der seiner Dienststellung in der Kriminalpolizei entsprechende Angleichungsdienstgrad eines SS-Obersturmführers verliehen; später wurde er noch zum SS-Hauptsturmführer befördert. Die erste Ehe des Angeklagten Schulz, die er im Jahre 1940 eingegangen war, wurde nach dem Krieg geschieden. Seit 1948 ist er in zweiter Ehe mit Gus. verheiratet. Beide Ehen sind kinderlos geblieben.
3. Der heute 50jährige Oskar Winkler ist der Sohn eines Bauern. Er wuchs zunächst in seinem Geburtsort Jscherei/Krs.Lüben auf und besuchte dort auch die Volksschule. Mit 13 Jahren kam er in die Internatsoberschule in Steinau/Oder und legte dort im Jahre 1929 die Reifeprüfung ab. Anschliessend war er drei Jahre bei der Kreisverwaltung in Lüben als Volontär beschäftigt. Da sein Vorhaben, Naturwissenschaften zu studieren, aus wirtschaftlichen Gründen gescheitert war, wandte er sich dem Versicherungsfach zu und war von 1933 bis 1940 im Aussendienst für verschiedene Versicherungen tätig. Während dieser Zeit genügte er vom 1.11.1935 bis zum 30.9.1936 seiner Wehrdienstpflicht und wurde nach Ableistung einer Übung im Sommer 1939 zum Wachtmeister und Reserveoffiziersanwärter ernannt.
Winkler hatte sich während seiner Versicherungstätigkeit einige Ersparnisse geschaffen und entschloss sich daher im Jahre 1940, Rechtswissenschaft zu studieren und sich dadurch bessere Berufsmöglichkeiten zu sichern. Sein Studium an der Universität Breslau wurde durch seine Abordnung zum EK 8 im Mai 1941 unterbrochen. Nach seiner Rückkehr aus Russland im Oktober 1941 hatte er Gelegenheit, sein Studium an der Universität Berlin fortzusetzen und im Jahre 1942 die 1. juristische Staatsprüfung abzulegen. Anschliessend leistete er den Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst bei der Regierung in Königsberg ab und bestand im Sommer 1943 in Berlin die 2. juristische Staatsprüfung. Anschliessend wurde er als Regierungsassessor zum Kommandeur der Sicherheitspolizei (Sipo) und des Sicherheitsdienstes (SD) nach Bergen (Norwegen) abgeordnet. Dort war er bis zum Kriegsende stellvertretender Dienststellenleiter und zugleich Referent der Abteilung III (SD). Anlässlich des Zusammenbruchs des deutschen Reiches im Mai 1945 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im weiteren Verlauf in Internierungshaft überführt wurde.
Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager Ludwigsburg im Sommer 1948 begab er sich zunächst in den Landkreis Ravensburg und verdiente dort seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter. 1950 siedelte er nach Ravensburg über und war seit dieser Zeit bis zu seiner Festnahme in dieser Sache (26.November 1959) als Vertreter für mehrere Versicherungen tätig.
Winkler trat als junger Mann im Jahre 1933 der allgemeinen SS bei und war ab 1936 auch freier Mitarbeiter des SD. Am 20.3.1939 wurde er zum SS-Untersturmführer befördert und erreichte schliesslich den Dienstgrad eines SS-Hauptsturmführers. Während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 war er SS-Obersturmführer.
4. Der Angeklagte R. wurde am 22.5.1914 als Sohn des Stahlkaufmanns Carl Eugen R. in München geboren. Er besuchte in Düsseldorf, wohin seine Eltern kurz nach seiner Geburt verzogen waren, die Volksschule und anschliessend die Oberrealschule. Im Frühjahr 1934 legte er die Reifeprüfung ab. Am 20.4.1934 trat er in den freiwilligen Arbeitsdienst ein, dem er etwa ein halbes Jahr angehörte. Anschliessend wurde er auf Grund einer Freiwilligenmeldung zur damaligen Reichswehr einberufen und diente bis zum Herbst 1935 bei einem Reiterregiment. Später leistete er noch einige Reserveübungen ab und wurde schliesslich zum Wachtmeister der Reserve und Reserveoffiziersanwärter befördert.
Mit Rücksicht auf die noch immer schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die dadurch bedingten schlechten Berufsaussichten, insbesondere im kaufmännischen Beruf, bewarb sich der Angeklagte nach seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht um eine Anstellung im Polizeidienst und wurde am 1.12.1935 bei der Staatspolizeistelle Düsseldorf als Kriminalangestellter aufgenommen. Im Jahre 1937 wurde er zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und im Jahre 1939 zu einem Kriminalkommissar-Lehrgang an der damaligen Führerschule der Sipo und des SD in Berlin-Charlottenburg abgeordnet. Anschliessend wurde er zum Kriminalkommissar befördert. R. leistete dann in der Folgezeit kurzfristig Dienst bei der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in Düsseldorf und Koblenz und wurde schliesslich von Koblenz aus als Leiter eines Schutzdienstsonderkommandos zum Hauptquartier des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, des damaligen Reichsmarschalls Göring, abkommandiert. Diesem Kommando gehörte er in der Zeit vom 15.Mai bis 4.Oktober 1940 an. Schon während des genannten Zeitraumes wurde er auf Grund eines Auswahllehrganges für begabte Polizeiangehörige zum Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. Er studierte zunächst an der Universität Bonn, später in Frankfurt und Berlin. Durch die Abkommandierung zum EK 8 in der zweiten Hälfte des Mai 1941 wurde das Studium des Angeklagten unterbrochen. Nach seiner Rückkehr aus Russland, die Mitte oder Ende Oktober 1941 erfolgte, studierte R. an der Universität Berlin weiter und legte im Jahre 1942 die 1. juristische Staatsprüfung ab. Anschließend leistete er den Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst bei der Regierung in Königsberg ab. Im Sommer 1944 bestand er das 2. Staatsexamen. In der Folgezeit war er dann kurz zur Dienstleistung beim Reichssicherheitshauptamt abgeordnet und anschließend während der letzten Kriegsmonate als persönlicher Referent beim Inspekteur der Sipo und des SD in Königsberg und Nürnberg tätig.
Nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches, den er in Niederbayern erlebte, verdiente R. seinen Lebensunterhalt zunächst als Waldarbeiter, nachdem er sich im Anschluss an die Kapitulation der deutschen Wehrmacht nach Gronau bei Hannover begeben hatte. Er eröffnete dann noch im Jahre 1945 ein selbständiges Holzbearbeitungsunternehmen, das jedoch bald nach der Währungsreform seinen Geschäftsbetrieb einstellen musste. R. arbeitete dann bei verschiedenen Firmen als Vertreter oder kaufmännischer Angestellter und war zuletzt seit September 1956 als Zeitangestellter beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Er wurde am 8.5.1959 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungshaft genommen.
Die Ehe des Angeklagten R., die am 1.5.1945 geschlossen wurde und aus der eine Tochter hervorgegangen war, wurde am 13.1.1956 geschieden. Ausser diesem ehelichen Kind, das im Jahre 1953 geboren wurde, hat der Angeklagte noch eine aussereheliche Tochter, die bereits 19 Jahre alt ist, ferner einen Adoptivsohn, der aus der ersten Ehe seiner geschiedenen Ehefrau stammt.
R. ist im Mai 1937 der NSDAP als Mitglied beigetreten. Zu Beginn des genannten Jahres war er bereits in die SS eingetreten. Die Zugehörigkeit zur NSDAP und insbesondere die Mitgliedschaft bei der SS war ihm im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Aufnahme in den Polizeidienst nahegelegt worden. Zu Beginn des Jahres 1941 wurde er zum SS-Untersturmführer befördert. Diesen Dienstgrad hatte er auch während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 inne. Im Jahre 1942 erfolgte seine Beförderung zum SS-Obersturmführer.
5. Der 50jährige Angeklagte S. wurde als jüngstes von 9 Kindern der Lehrerseheleute Fritz und Anna S. in Elmshorn/Holstein geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf und besuchte in seinem Geburtsort die Volksschule und trat anschliessend in das Realgymnasium über, wo seine Leistungen jedoch unzureichend waren, so dass er noch vor Erlangung der mittleren Reife ausscheiden musste. Aus diesem Grund wandte er sich dem kaufmännischen Beruf zu, konnte aber nach erfolgreicher Ablegung der Gehilfenprüfung im Jahre 1929 wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit keine Stellung finden. Er erlernte daher das Schriftsetzerhandwerk und bestand im Jahre 1933 auch in diesem Handwerk die Gehilfenprüfung. Nachdem er etwa 1 bis 2 Jahre als Schriftsetzergehilfe tätig gewesen war, meldete er sich zum Wachdienst des damals im Aufbau befindlichen Fliegerhorstes Uetersen und gehörte schliesslich bis zum Jahre 1940 der Fliegerhorstfeuerwehr an. Er meldete sich dann zur Schutzpolizei. Er wurde zunächst für einige Monate dem Schutzpolizeiausbildungsbataillon Itzehoe zugeteilt und nahm dann an einer mehrmonatigen Ausbildung auf der Grenzpolizeischule in Pretzsch teil. Anschliessend wurde er als ausserplanmässiger Kriminalassistent zum Grenzpolizeikommissariat Cuxhaven versetzt, wo er bis zu seiner Abordnung zum EK 8, die im Mai 1941 angeordnet wurde, seinen Dienst verrichtete. Dem EK 8 gehörte er bis zum September 1943 an. S. wurde dann zur Staatspolizeistelle Bremen versetzt. Dort verblieb er bis zum Kriegsende. Seit diesem Zeitpunkt lebt er in Hamburg und verdient seinen Lebensunterhalt wieder als Schriftsetzer.
Die erste Ehe des Angeklagten S., die kinderlos geblieben war, wurde im Jahre 1946 geschieden. Seit 1947 ist S. erneut verheiratet; aus dieser Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der gegenwärtig etwa 3 Jahre alt ist.
S. war seit März 1933 Mitglied der NSDAP und der SS, ohne sich jedoch in irgendeiner Weise politisch zu betätigen oder hervorzutun. Aus diesem Grund blieb er auch einfacher SS-Mann, bis er im Jahre 1940 im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum ausserplanmässigen Kriminalassistenten den Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers erhielt. Im Laufe des Krieges rückte er dann schliesslich noch bis zum SS-Hauptscharführer auf.
Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 20.10.1959 in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit 20.12.1960 infolge Ausservollzugsetzung des Haftbefehls wieder auf freiem Fuss.
II. Aufgaben und Aufstellung der Einsatzgruppen
[…]
3. Im Mai 1941 wurden bei der Grenzpolizeischule Pretzsch/Elbe und in den benachbarten Städten Düben und Bad Schmiedeberg die zur Verwendung in Russland vorgesehenen Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD aufgestellt, die unmittelbar dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, unterstellt waren. Die Angehörigen dieser Einsatzgruppen wurden aus dem gesamten Reichsgebiet zusammengezogen und rekrutierten sich aus den Reihen der Gestapo, des SD, der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei.
Entsprechend der Gliederung des deutschen Ostheeres wurden vier Einsatzgruppen (A, B, C, D) gebildet. Mit der Führung der Einsatzgruppe B, die für Operationen im rückwärtigen Gebiet der Heeresgruppe Mitte vorgesehen war, wurde der damalige Reichskriminaldirektor und Leiter des Amtes V des Reichssicherheitshauptamtes SS-Brigadeführer Arthur Nebe beauftragt. Die Einsatzgruppe gliederte sich in mehrere Unterabteilungen, die Sonderkommandos 7a und 7b und die Einsatzkommandos 8 und 9. Das EK 8 war in 6 Teiltrupps untergegliedert, die einem SS-Führer unterstellt waren und deren jeweilige Stärke von den näheren Umständen des ihnen von der Führung des EK anbefohlenen Einsatzes abhing.
Führer des EK 8 war von Beginn des Russlandeinsatzes bis zum 1.April 1942 der Angeklagte Dr. Bradfisch, der dann bei seiner Versetzung zur Staatspolizeistelle Litzmannstadt (Lodz) durch den damaligen Regierungsrat SS-Sturmbannführer Dr. Richter abgelöst wurde. Bradfisch, der zur Zeit seiner Abstellung zur Einsatzgruppe als Regierungsrat Leiter der Staatspolizeistelle in Neustadt a.d.Weinstrasse mit dem Rang eines SS-Sturmbannführers war, wurde zunächst für die Stelle eines Stabsreferenten im Stab der Einsatzgruppe B vorgesehen, wurde aber noch vor Abrücken der Einsatzgruppe nach Polen gegen den Zeugen E., der ebenfalls als Leiter einer Staatspolizeistelle tätig gewesen und entsprechend seiner Dienststellung als Regierungsrat SS-Sturmbannführer war, ausgetauscht. Stellvertreter des Angeklagten Dr. Bradfisch war zunächst der Kriminalkommissar SS-Obersturmführer Oskar Koch, der Ende Oktober oder Anfang November durch den SS-Hauptsturmführer Hasse abgelöst und ersetzt wurde. Dem Stab des EK 8 gehörten ausser den genannten Personen noch drei weitere SS-Obersturmführer an.
Neben diesen zum Stab des EK gehörigen SS-Führern befanden sich noch weitere 6 SS-Führer im Offiziersrang bei der Einheit, denen die Führung der Teiltrupps übertragen war, nämlich die SS-Obersturmführer Oskar Winkler und Werner Schönemann sowie die SS-Untersturmführer R., Egon Schönpflug, Georg Pape und ein Führer, dessen Name Graf, Grave oder ähnlich lautete. Schönpflug wurde am 29.Juni 1961 wegen der während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 begangenen Straftaten durch das Schwurgericht in Wels/Österreich zu 9 Jahren schweren Kerker verurteilt.
Die Angeklagten R. und Winkler wurden Mitte oder Ende Oktober 1941 abgelöst. Die Führung des Teiltrupps Winkler übernahm der Angeklagte Wilhelm Schulz, der den Dienstgrad eines SS-Obersturmführers hatte, während die Führung des Teiltrupps R. offenbar dem etwa zur gleichen Zeit zum EK 8 versetzten SS-Obersturmführer Döring übertragen wurde. Dem EK 8 gehörten ferner eine grössere Anzahl von Beamten des mittleren Dienstes der Geheimen Staatspolizei und der Kriminalpolizei sowie Leute des SD an, die nach Bedarf auf die einzelnen Teiltrupps aufgeteilt waren. Die gesamte Stärke des EK 8, einschliesslich der zugeteilten Kraftfahrer und Dolmetscher, betrug etwa 60-80 Mann.
Für die Durchführung ihrer Aufgaben im rückwärtigen Heeresgebiet wurden der Einsatzgruppe B wie auch den übrigen Einsatzgruppen Einheiten der Schutzpolizei und der Waffen-SS beigegeben. Zu diesem Zweck wurde das in Berlin stationierte Polizeireservebataillon 9 kompanieweise auf die Einsatzgruppen aufgeteilt. Dabei wurde die 2. Kompanie der Einsatzgruppe B zugeteilt. Es handelte sich um ein Unterstellungsverhältnis militärischer Art, so dass die volle Befehlsgewalt auf den Führer der Einsatzgruppe und die Führer der Einsatzkommandos überging. Der 1. Zug der 2. Kompanie unter Führung des Leutnants der Schutzpolizei D. und im weiteren Verlauf des Einsatzes auch der 3. Zug unter Führung des Hauptwachtmeisters Ne., der während der ersten Wochen des Russlandfeldzuges dem von SS-Sturmbannführer Dr. Filbert geführten Einsatzkommando 9 zugeteilt war, wurden dem EK 8 unterstellt. Dem Führer der 2. Kompanie, Hauptmann der Schutzpolizei Helmut Gantz, war, von Personalangelegenheiten abgesehen, die Befehlsgewalt über seine Einheit entzogen, deren Züge zumeist auch räumlich von ihm getrennt waren und in einem ausgedehnten Einsatzraum Verwendung fanden.
Anfangs Dezember 1941 wurde das Polizeireservebataillon 9 aus Russland abgelöst und durch das Polizeireservebataillon 3 ersetzt, dessen 1. Kompanie unter Führung des Hauptmanns der Schutzpolizei Si. wiederum der Einsatzgruppe B unterstellt wurde. Zwei Züge dieser Einheit wurden dem EK 8 zugeteilt. Im Bedarfsfalle, d.h. zur Durchführung grösserer Aktionen, wurden den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos auch andere Polizeieinheiten zugewiesen und vorübergehend unterstellt. So wurde das Polizeibataillon 316, das dem Verband des Polizeiregiments Mitte angehörte und im Rahmen dieser Einheit dem Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Mitte, SS-Obergruppenführer von dem Bach, unterstand, dem von Dr. Bradfisch geführten EK 8 wiederholt zur Durchführung von Massenerschiessungen im Raum Mogilew und Bobruisk unterstellt. Ferner wurde vom EK 8 auch eine weissruthenische Milizeinheit, die gleichfalls dem Höheren SS- und Polizeiführer unterstand, zur Unterstützung einer Grossaktion in Mogilew herangezogen.
4. Kurz vor Beginn des Ostfeldzuges fand in der Grenzpolizeischule in Pretzsch eine Dienstbesprechung statt, zu der einige höhere SS-Führer aus dem Reichssicherheitshauptamt, unter ihnen Heydrich, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, und der Leiter des Amtes IV (Gestapo) des Reichssicherheitshauptamtes Müller erschienen. An dieser Besprechung nahmen die Führer der Einsatzgruppen, die Stabsreferenten und die Führer der Einsatzkommandos teil. Im Verlauf der Besprechung gab Heydrich bekannt, dass der Einmarsch in die Sowjetunion unmittelbar bevorstehe und die Einsatzgruppen die Aufgabe hätten, im Rahmen der Befriedung des rückwärtigen Heeresgebietes die "Sonderbehandlung", d.h. die Tötung, "potentieller Gegner" durchzuführen. Zu diesem Personenkreis rechnete man, entsprechend dem Vernichtungsbefehl Hitlers, vor allem die jüdische Bevölkerung der zu besetzenden Gebiete, aber auch andere "rassisch minderwertige Elemente" (z.B. Zigeuner, Mongolen und dgl.), sowie Funktionäre und Mitglieder der kommunistischen Partei. Heydrich sprach in diesem Zusammenhang auch davon, dass Hitler selbst den Befehl zur Vernichtung der jüdischen Ostbevölkerung erteilt habe und durch eine Vereinbarung mit den zuständigen Wehrmachtsstellen eine Regelung der Zuständigkeiten zwischen den Einsatzgruppen und den Verbänden des Heeres getroffen worden sei.
Unter dem Eindruck der Bekanntgabe dieser den Einsatzgruppen bevorstehenden Aufgaben fasste der bis zu diesem Zeitpunkt als Führer des EK 8 vorgesehene Regierungsrat und SS-Sturmbannführer E. den Entschluss, den Versuch zu unternehmen, von der ihm zugedachten Stellung loszukommen. Er wandte sich an den Führer der Einsatzgruppe B, Nebe, und bat ihn mit der Begründung, er sei auf Grund seines Berufes zum Aussendienst wenig geeignet, um Entbindung von der Führung des EK 8. Nebe entsprach diesem Wunsch und bestimmte an Stelle von E. den Angeklagten Bradfisch zum Führer des EK 8, während er E. als Stabsreferenten in seinen Gruppenstab nahm. Bradfisch, dem zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die Ausführung des von Hitler gegebenen Ausrottungsbefehls den Einsatzgruppen und ihren Kommandos übertragen war, erhob gegen seine Versetzung zum EK 8 keinen Widerspruch.
III. Marschweg des Einsatzkommandos 8
Etwa bei Beginn des Russlandfeldzuges (22.Juni 1941) rückte die Einsatzgruppe B aus Deutschland ab, sammelte sich in Posen und trat den Weitermarsch nach Warschau an. Dort stiess die 2. Kompanie des Pol.Res.Batl. 9 zur Gruppe und es erfolgte die Aufteilung dieser Einheit auf die Einsatzkommandos. Dr. Bradfisch stellte sich den seinem Kommando unterstellten Polizeiangehörigen als Führer des EK 8 kurz vor und eröffnete ihnen, dass sie von nun an seiner Befehlsgewalt unterstanden. Von Warschau aus wurden die Einsatzkommandos und Sonderkommandos selbständig eingesetzt. Sie rückten im Gefolge der kämpfenden Verbände der Heeresgruppe Mitte vor. Das EK 8 marschierte zunächst nach Bialystok, wo es Ende Juni oder Anfang Juli 1941 eintraf und etwa eine Woche verblieb. Auf dem weiteren Weg nach Osten bezog es dann für 1 bis 2 Wochen in Baranowicze Quartier und traf schliesslich in der zweiten Julihälfte in Minsk ein, wo es etwa bis Ende August 1941 seinen Standort hatte. Am 9.9.1941 erreichte das EK 8, das bei seinem weiteren Vorrücken die Orte Borissow und Orscha berührt hatte, Mogilew. Da die deutsche Offensive zunächst zum Stehen kam und schliesslich nach dem missglückten Vorstoss auf Moskau die Front im Mittelabschnitt erstarrte, verblieb das EK 8, das ursprünglich zusammen mit dem EK 9 für die Durchführung sicherheitspolizeilicher Aufgaben in Moskau vorgesehen war, in Mogilew und richtete sich dort, auch mit Rücksicht auf den früh hereinbrechenden Winter, auf einen längeren Aufenthalt ein.
In die nördlich und südlich des beschriebenen Marschweges gelegenen Orte wie Nowogrodek, Sluzk, Bobruisk, Gomel und Gorki wurden Teiltrupps des EK 8 entsandt. Dies geschah auch bei Orten, die durch das EK 8 auf seinem Marsch nach Mogilew nur kurz berührt wurden (z.B. Borissow, Orscha). Nachdem das EK 8 in Mogilew endgültig Quartier bezogen hatte, wurden nach Gomel, Roslawl und weiteren nicht mehr feststellbaren Orten Teiltrupps verlegt, die dort längere Zeit - der in Gomel stationierte, unter Führung des Angeklagten Schulz stehende Teiltrupp sogar bis zum Rückzug der deutschen Truppen im Spätsommer 1943 - verblieben.
IV. Art und Weise der vom EK 8 und seinen Teiltrupps durchgeführten Erschiessungen; Ereignismeldungen
1. In Ausführung des Befehls zur Vernichtung der jüdischen Ostbevölkerung sowie anderer gleichfalls als rassisch minderwertig angesehener Bevölkerungsgruppen und der Funktionäre der russischen KP führte das EK 8 nach Überschreitung der im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion festgelegten Demarkationslinie laufend Erschiessungsaktionen durch, bei denen hauptsächlich Juden getötet wurden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Tötung von Partisanen, sonstigen Widerstandskämpfern oder Personen, die gegen die von der deutschen Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen verstossen oder kriminelles Unrecht begangen hatten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, mag auch in einer Reihe von Fällen eine genaue Nachprüfung der gegen diese Personen erhobenen Vorwürfe, soweit sie nicht auf frischer Tat betroffen worden waren, nicht erfolgt sein. Die Erfassung der Juden in den jeweils betroffenen Orten - im damaligen Sprachgebrauch als "Überholung" bezeichnet - geschah in der Weise, dass die Ortschaften oder Strassenzüge von einem Teil der Angehörigen des Einsatzkommandos umstellt wurden und anschliessend die Opfer durch andere Kommandoangehörige aus ihren Häusern und Wohnungen wahllos zusammengetrieben wurden. Die Opfer wurden dann entweder im unmittelbaren Anschluss an ihre Gefangennahme mit Hilfe von Lastkraftwagen an die vorher bereits festgelegten und vorbereiteten Erschiessungsstätten transportiert oder in dafür geeigneten Gebäuden (Schulen, Fabrikgebäuden) oder an sonstigen Örtlichkeiten gefangen gehalten, bis sie dann am nächsten Tag oder einige Tage später erschossen wurden. Schon bei diesen sogenannten "Durchkämmungsaktionen" kam es zu körperlichen Misshandlungen und in einzelnen Fällen auch zur Tötung alter und kranker Leute, die nicht mehr gehfähig waren und infolgedessen in ihren Behausungen oder deren unmittelbarer Nähe erschossen wurden.
Die Massenerschiessungen fanden jeweils ausserhalb der "überholten" Stadt oder Ortschaft statt, wobei entweder natürliche Bodenvertiefungen, verlassene Infanterie- und Artilleriestellungen und vor allem Panzergräben oder von den Opfern selbst geschaufelte Massengräber als Exekutionsorte dienten. Bei den Exekutionen, die während der ersten Wochen des Russlandfeldzuges erfolgten, wurden nur Männer etwa im Alter zwischen 18 und 65 Jahren getötet, während man Frauen und Kinder offenbar zunächst noch verschonte. Spätestens ab August 1941 jedoch - bereits bei den Erschiessungen in Minsk - ging man dazu über, Männer und Frauen jeder Altersstufe und auch Kinder zu töten. Nach Abschluss der Vorbereitungen wurden die Opfer, die in unmittelbarer Nähe der Erschiessungsgrube von den Lastkraftwagen abgeladen wurden und auf dem Boden sitzend auf die weiteren Ereignisse warten mussten, entweder durch Angehörige des EK 8 an die Gruben herangeführt oder durch Gassen, die von Kommandoangehörigen gebildet wurden, an die Gruben, notfalls mit Hilfe von Stockschlägen herangetrieben. Nachdem sie zunächst ihre Wertsachen und die gut erhaltenen Kleidungsstücke abgegeben hatten, sofern dies nicht bereits bei der Gefangennahme geschehen war, hatten sie sich mit dem Gesicht zum Boden in die Grube zu legen und wurden dann durch Schüsse in den Hinterkopf getötet. Bei den anfänglichen Erschiessungsaktionen (Bialystok, Baranowicze, Minsk), aber auch gelegentlich noch später anlässlich von Grossaktionen, wurden aus den Angehörigen der Einsatzkommandos und den zugeteilten Polizisten Hinrichtungspelotons zusammengestellt, die in ihrer Stärke der Zahl der jeweils zur Erschiessungsgrube getriebenen Menschengruppen entsprachen oder in einzelnen Fällen auch die doppelte Stärke besassen, so dass jeweils ein Schütze oder zwei Schützen auf ein Opfer zu schiessen hatten. Diese Erschiessungskommandos, die mit Karabinern ausgerüstet waren, wurden zumeist aus Polizeiangehörigen zusammengestellt und von einem Zugführer der unterstellten Polizeieinheit entsprechend den ihm von der Führung des EK 8 erteilten Anordnungen befehligt. Bei diesen von Erschiessungspelotons vorgenommenen Exekutionen kam es gelegentlich auch vor, dass die Opfer sich am Grubenrand aufstellen mussten, um anschliessend in die Gruben "hineingeschossen" zu werden.
Im Laufe des Einsatzes ging man jedoch immer mehr dazu über, die Erschiessung durch Gewehrsalven abzustellen und die zur Exekution bestimmten Menschen durch Einzelfeuer aus Maschinenpistolen zu töten. Der Grund hierfür lag einmal darin, dass die Erschiessung mittels Gewehrsalven verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahm, zum anderen, dass die Wirkung der aus kürzester Entfernung abgegebenen Schüsse so heftig war, dass das Erschiessungskommando und sonstige an den Aktionen beteiligten Personen von Blut und von Gehirnteilen der Getöteten bespritzt wurden, ein Umstand, der die ohnehin schon ausserordentliche seelische Belastung der zu den Hinrichtungskommandos eingeteilten Männer so sehr steigerte, dass häufig Fehlschüsse vorkamen und dadurch eine Verlängerung der Leiden der Opfer eintrat.
Die Erschießungen mittels Maschinenpistolen gingen in aller Regel so vor sich, dass die zur Durchführung der Hinrichtung ausersehenen Angehörigen des Einsatzkommandos in der Grube an der Reihe der zu erschiessenden Personen entlang gingen und ein Opfer nach dem anderen durch Schüsse in den Hinterkopf töteten. Diese Art der Exekution führte allerdings zwangsläufig dazu, dass ein Teil der Opfer, auf den schlecht oder überhaupt nicht abgedeckten Leichen liegend und den sicheren Tod vor Augen, längere Zeit warten mussten, bis sie selbst den Todesschuss erhielten. In einigen Fällen wurde die Tötung der Opfer in der Weise durchgeführt, dass diese im Laufschritt an die Erschiessungsstätte herangetrieben, in die Grube gestossen und dann im Fallen erschossen wurden. Während bei den Erschiessungen in Bialystok und Baranowicze, zum Teil auch noch bei den Exekutionen in Minsk, die Leichen mit Sand oder Erde mehr oder weniger gut abgedeckt worden waren, bevor die nächste Gruppe an die Grube herangetrieben oder herangeführt wurde, fand eine solche Abdeckung bei den späteren Erschiessungsaktionen nur noch selten statt, so dass die nachfolgenden Opfer, soweit sie in der Grube erschossen wurden, sich jeweils auf die Leichen der unmittelbar vorher Getöteten zu legen hatten. Aber auch in den Fällen, in denen die Leichen flüchtig mit Sand oder Erde zugeworfen worden waren, spürten die nachfolgenden Opfer die Körper ihrer getöteten Schicksalsgenossen, deren Körperteile häufig noch aus der dünnen Erd- oder Sandschicht herausragten. Ein Arzt wurde zu den Exekutionen nicht hinzugezogen. Falls eines der Opfer noch Lebenszeichen von sich gab, wurde ihm von einem Angehörigen des Kommandos, zumeist einem Führer, mit der Pistole ein Nachschuss verabreicht.
Die Exekutionsstätten wurden jeweils durch Angehörige des Einsatzkommandos oder diesem unterstellte Polizeibeamte abgeriegelt, so dass für die in unmittelbarer Nähe der Erschiessungsgruben auf ihren Tod wartenden Menschen keine Möglichkeit bestand, ihrem Schicksal zu entrinnen. Vielmehr hatten sie Gelegenheit - dieser Umstand stellt eine besondere Verschärfung ihrer Leiden dar -, das Krachen der Gewehrsalven oder der Maschinenpistolenschüsse zu hören und in einzelnen Fällen sogar die Erschiessungen, denen Nachbarn, Freunde und Verwandte zum Opfer fielen, zu beobachten.
Angesichts dieses grausigen Geschicks brachen die Opfer häufig in lautes Weinen und Wehklagen aus, beteten laut und versuchten, ihre Unschuld zu beteuern. Zum Teil aber gingen sie ruhig und gefasst in den Tod.
2. Die Einsatzkommandos hatten über ihre Tätigkeit an die Einsatzgruppen, denen sie unmittelbar unterstanden, zu berichten. Bei den Einsatzgruppen wurde dann auf der Grundlage der von den einzelnen Kommandos eingelaufenen Meldungen ein eigener Bericht zusammengestellt und an das Reichssicherheitshauptamt weitergeleitet, in dessen Amt IV (Gestapo) sie dann zu den sogenannten "Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes" verarbeitet wurden.
Beim EK 8 wurden die von den Teiltrupps einlaufenden Meldungen, die in der Regel von den Führern dieser Trupps verfasst wurden, verwertet und von dem Angeklagten Dr. Bradfisch oder dessen Stellvertreter auf dem Kurierwege an den Stab der Einsatzgruppe weitergegeben. Dort wurden die von den Kommandos gegebenen Berichte von dem für die Berichterstattung zuständigen Stabsreferenten E. und nach dessen Ablösung von seinem Nachfolger SS-Sturmbannführer Holste bearbeitet und dann als Tätigkeitsbericht der Einsatzgruppe B nach Berlin zum Reichssicherheitshauptamt weitergeleitet.
In den meisten Berichten der Ereignismeldungen über Judenerschiessungen wurden für die Exekutionen fadenscheinige Begründungen (z.B. Nichttragen des vorgeschriebenen Kennzeichens; Verbreitung deutschfeindlicher Gerüchte; renitentes Verhalten und Aufenthalt ausserhalb des Ghettos u.ä.) angeführt, um den Eindruck zu erwecken, als seien die Massnahmen durch das Verhalten der getöteten Menschen ausgelöst worden.
V. Die vom Einsatzkommando 8 durchgeführten Exekutionen im einzelnen und die Mitwirkung der Angeklagten
Die in diesem Abschnitt enthaltene Aufzählung der Orte, an denen nachweisbar Erschiessungsaktionen stattgefunden haben, erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Wiedergabe der Tätigkeit des EK 8 in dem Zeitraum vom Beginn des Russlandfeldzuges bis Anfang Dezember 1941 zu sein. Wenn eine erhebliche Anzahl weiterer Exekutionen im Rahmen dieses Verfahrens unberücksichtigt bleiben musste, obgleich sie in den Ereignismeldungen Erwähnung gefunden hatten, so deshalb, weil infolge des aussergewöhnlich grossen Zeitabstandes von den damaligen Ereignissen ausreichende Feststellungen hinsichtlich dieser Aktionen nicht mehr getroffen werden konnten, und auch die Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten insoweit nicht mehr in der erforderlichen Weise aufzuklären war.
A. Erschiessungen unter der Leitung des Angeklagten Dr. Bradfisch oder seines Stellvertreters
1. Die Exekutionen in Bialystok
In Bialystok traf das EK 8 Ende Juni oder Anfang Juli 1941 - nach der Ereignismeldung Nr.17 am 1.Juli - ein. Die Angehörigen des Kommandos mit Ausnahme des Angeklagten Dr. Bradfisch hatten bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem den Einsatzgruppen erteilten Vernichtungsbefehl. Sie waren der Meinung, im Rahmen des bevorstehenden Einsatzes sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen zu müssen. Erst kurz vor den Vorbereitungen zur ersten Massenexekution in Bialystok gab der Angeklagte Dr. Bradfisch den Führern seines Kommandos bekannt, dass nach einem Befehl Hitlers das ganze besetzte Russland judenfrei zu machen sei und auch andere rassisch minderwertige Elemente sowie KP-Funktionäre zu liquidieren seien. Bradfisch wies bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass es sich um einen Führerbefehl handle, der unbedingt auszuführen sei, und dass die Angehörigen des Einsatzkommandos der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterständen.
Das EK 8 hat in Bialystok in den ersten Julitagen 1941 zwei Erschiessungsaktionen durchgeführt, bei denen eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Juden männlichen Geschlechts im Alter von etwa 18-65 Jahren, mindestens jedoch einmal 800 und einmal 100, getötet wurden. Auf Seite 12 der Ereignismeldung Nr.21 vom 13.Juli 1941 ist davon die Rede, dass in Bialystok 215 jüdische und bolschewistische Funktionäre erschossen worden seien und die Exekutionen in gleicher Stärke laufend fortgesetzt würden. Die zeitliche Reihenfolge der beiden genannten Exekutionen liess sich nicht mehr feststellen. Zum Zwecke der Ergreifung der Opfer wurden die einzelnen Stadtviertel systematisch durchsucht. Während die dem EK 8 zugeteilten Polizeireservisten die Strassenzüge abriegelten, holten die Kommandoangehörigen die Juden aus ihren Häusern und trieben sie auf die Strasse. Dort wurden sie gesammelt und anschliessend in eine Schule gebracht, wo sie bis zu ihrer Erschiessung untergebracht und von Polizisten bewacht wurden. Am nächsten Tag verbrachte man sie dann mit Hilfe von Lastkraftwagen in ein Waldgelände ausserhalb der Stadt, wo bereits die Erschiessungsgruben vorbereitet waren. Bei der grösseren der beiden Aktionen wurden dann aus den Angehörigen des EK 8 und der zugeteilten Polizeieinheit Hinrichtungskommandos zu je 40 Mann gebildet, die von dem SS-Obersturmführer Schönemann und dem Polizeileutnant D. befehligt wurden. Die Leute waren mit Karabinern ausgestattet; es wurde in Salven geschossen.
Die Opfer lagen in einigem Abstand von der Erschiessungsstätte auf dem Boden und konnten das Krachen der Schüsse mitanhören. Sie wurden in Gruppen von je 20 Mann zur Grube geführt, mussten sich dann mit dem Gesicht zur Erde hineinlegen und wurden anschliessend durch Gewehrschüsse in den Hinterkopf getötet. Nach Beendigung der Exekution wurden die Gruben zugeschüttet.
Zumindest die Grossaktion wurde von dem Angeklagten Dr. Bradfisch, der am Erschiessungsort anwesend war, geleitet. Jedoch auch die andere Exekution wurde von Dr. Bradfisch befohlen. Sie wurde allein von Angehörigen des EK durchgeführt, während die Polizei absperrte, und stand vermutlich unter Leitung des Stellvertreters des Angeklagten Bradfisch, SS-Obersturmführer Koch. Bei einer dieser Aktionen in Bialystok oder bei einer späteren Exekution in Minsk hat Dr. Bradfisch vom Grubenrand aus mit einer Maschinenpistole oder einer Pistole auf die in der Grube liegenden Menschen geschossen.
Der Angeklagte Winkler hat an der kleineren Exekution mitgewirkt, indem er an der Durchkämmung der Strassenzüge teilnahm und am Exekutionsort seinem Teiltrupp Feuerbefehle erteilte.
Dem Angeklagten R. war es in Bialystok zunächst gelungen, sich von den Erschiessungen fernzuhalten. Er wurde dann aber von Obersturmführer Koch aus seinem Quartier geholt und zum Erschiessungsort gebracht, wo er auf ausdrücklichen Befehl des Angeklagten Bradfisch oder Koch bis zur Beendigung der bereits in Gang befindlichen Erschiessungsaktion anwesend bleiben musste.
Der Angeklagte S. war im Rahmen des von Obersturmführer Schönemann kommandierten Teiltrupps an der grossen Exekution in Bialystok beteiligt. Er wurde insgesamt dreimal zum Erschiessungskommando eingeteilt. Dabei wurden mindestens jeweils 10 Gewehrsalven abgefeuert. An der vorausgegangenen Erfassung der Juden war S. nicht beteiligt. Er hat jedoch bei der Aushebung der Erschiessungsgruben mitgewirkt.
2. Die Exekutionen in Baranowicze
Das EK 8 erreichte Baranowicze etwa Mitte Juli 1941 (vgl. Ereignismeldung Nr.27, S.4). In diesem Ort fanden mindestens 2 Aktionen statt, die sich gegen die dort ansässige jüdische Bevölkerung richteten. Bei diesen vom EK 8 durchgeführten Exekutionen wurden jeweils mindestens 100 männliche Juden erschossen. Aus der Ereignismeldung Nr.32 vom 24.7.1941 (S.4) ist ersichtlich, dass damals die Liquidierung von mindestens 381 Juden gemeldet worden war. Die Opfer wurden nach ihrer Ergreifung in einer Baracke untergebracht und am nächsten Tag in einem Waldstück ausserhalb des Ortes, wohin sie mit Lastkraftwagen transportiert worden waren, erschossen. Die Erschiessungen wurden von Angehörigen des EK und den dem Kommando unterstellten Polizisten durchgeführt. Nähere Einzelheiten konnten nicht mehr festgestellt werden. Auch in Baranowicze hat Dr. Bradfisch mindestens eine der Erschiessungsaktionen beaufsichtigt und geleitet. Die Vorbereitung und Durchführung beider Exekutionen gehen auf seine Anordnung zurück.
Winkler hat an einer dieser in Baranowicze durchgeführten Erschiessungen mitgewirkt. Seine Teilnahme bestand darin, dass er mit seinem Trupp bei der Durchsuchung der Häuser, beim Transport der Gefangenen und schliesslich bei der Hinrichtung derselben eingesetzt war.
Der Angeklagte R. hat in Baranowicze gleichfalls an einer Erschiessungsaktion teilgenommen. Er musste sich, nachdem es ihm zunächst gelungen war, sich etwas abseits zu halten, auf ausdrückliche Anordnung und unter der persönlichen Aufsicht des Angeklagten Bradfisch an der Exekution beteiligen und hatte zeitweise ein Erschiessungskommando zu befehligen. Danach entfernte er sich sofort wieder etwas vom Erschiessungsort, weil er den furchtbaren Anblick nicht mehr zu ertragen vermochte und befürchtete, weitere Schiessbefehle geben zu müssen.
3. Die Exekutionen in Minsk
Während seiner Stationierung in Minsk (Juli/August 1941) hat das EK 8 oder Teile desselben mindestens 7 Judenerschiessungen durchgeführt, bei denen erstmals auch Frauen und Kinder unter den Opfern waren. Bei einer dieser Massenexekutionen, bei der mindestens 300 Juden getötet wurden, war der damalige Reichsführer-SS Himmler zugegen. Im Anschluss an die Erschiessung hielt er, im Kraftwagen stehend, eine Ansprache an die Angehörigen des EK 8 und die ihm unterstellten Polizeireservisten, in der er sinngemäss ausführte, bei dem Befehl zur Vernichtung der Juden in Osteuropa handelte es sich um eine Anordnung des Führers, die unter allen Umständen, notfalls unter Ergreifung harter Massnahmen, durchzuführen sei; die Verantwortung für die Vernichtung der jüdischen Bevölkerung, die er für seine historische Aufgabe halte, trage allein er.
Weiteren in Minsk vom EK 8 durchgeführten 6 Vernichtungsaktionen fielen insgesamt wenigstens 800 jüdische Menschen zum Opfer. Es handelte sich um eine grosse Exekution, bei der mindestens 400 Juden getötet wurden, und um 5 kleinere Erschiessungsaktionen, bei denen jeweils mindestens 80 Personen jüdischer Abstammung den Tod fanden. Der Ereignismeldung Nr.36 vom 28.Juli 1941 (S.2) zufolge wurden in Minsk täglich etwa 200 Personen liquidiert, die man aus einem Zivilgefangenenlager aussortierte. Die Ereignismeldung Nr.50 berichtet auf Seite 8 davon, dass in Minsk die Durchkämmung des Zivilgefangenenlagers und die Liquidierungen weitergehen. Konkrete Zahlenangaben enthalten die Ereignismeldungen Nr.67 (S.25) und Nr.73 (S.27/28), in denen von der Liquidierung weiterer 615 rassisch minderwertiger Elemente und einer Sonderaktion gegen die Minsker Juden, bei der 214 Personen erschossen wurden, die Rede ist. Die Exekutionen in Minsk gingen im wesentlichen genau so vor sich wie die früheren Aktionen. Die Opfer wurden mit Hilfe von "Durchkämmungsaktionen" in der bereits geschilderten Weise aus ihren Wohnvierteln geholt und an Sammelstellen verbracht. Von dort aus transportierte man sie in Lastwagen oder brachte sie im Fussmarsch in ein ausserhalb der Stadt gelegenes, zum Teil abgeholztes Waldgelände - es soll sich um ehemaliges Militärgelände gehandelt haben -, das schon für die geplanten Erschiessungen vorbereitet war. Die Exekutionen wurden von Angehörigen des EK 8 und den unterstellten Polizisten durchgeführt, aus denen bei den beiden grösseren Aktionen jeweils mehrere Erschiessungskommandos gebildet wurden, die von dem Polizeileutnant D. und den zum EK 8 gehörigen SS-Führern befehligt wurden.
Die in Minsk durchgeführten Massenerschiessungen, insbesondere die beiden grossen Exekutionen, wurden zumeist von Dr. Bradfisch geleitet. Soweit dies nicht der Fall war, befand sich sein Stellvertreter Koch als Einsatzleiter an der Erschiessungsstätte, um die von dem Angeklagten Bradfisch angeordneten Erschiessungen zu überwachen. Wie bereits unter Ziffer 1 (Exekutionen in Bialystok) ausgeführt, hat Dr. Bradfisch in Bialystok oder bei einer der Erschiessungen in Minsk eigenhändig mit einer Maschinenpistole oder einer Pistole auf die in der Grube liegenden Opfer geschossen. Der Angeklagte Winkler war an der Exekution, die im Beisein Himmlers stattfand, beteiligt. Er hat einem Erschiessungskommando mehrfach den Feuerbefehl erteilt. Ausserdem hat er auf die ausdrückliche Anordnung des Angeklagten Dr. Bradfisch hin und unter dessen Aufsicht einmal mit seiner Maschinenpistole auf einen der in der Grube liegenden Menschen geschossen.
4. Die Exekutionen in Mogilew
Das EK 8 erreichte Mogilew am 9.September 1941 (vgl. Ereignismeldung Nr.90 vom 21.9.1941). Dort hat das EK 8 in mindestens 8 Erschiessungsaktionen insgesamt wenigstens 4100 jüdische Männer, Frauen und Kinder sowie russische Kriegsgefangene getötet.
Allein bei einer dieser Aktionen - sie wird in der Ereignismeldung Nr.133 vom 14.11.1941 (S.24) als Sonderaktion gegen die Juden erwähnt -, die am 19.Oktober 1941 mit Unterstützung des zum Verband des Polizeiregiments Mitte gehörigen Polizeireservebataillons 316 stattfand, wurden mindestens 3600 Juden beiderlei Geschlechts und jeden Alters erschossen. An dieser Massenerschiessung, die an einem in der Nähe der Stadt von den Russen angelegten Panzergraben zur Durchführung kam, nahm auch eine weissruthenische Milizeinheit teil. Zu dem genannten Zeitpunkt wohnten die in Mogilew lebenden Juden bereits in einem besonderen Stadtviertel (Ghetto) abgesondert von der übrigen Bevölkerung. Die von den Juden bewohnten Strassenzüge wurden zu Beginn der Aktion von Angehörigen des Pol.Batl. 316 abgeriegelt. Die Durchsuchung der einzelnen Häuser innerhalb des Absperrungsringes und das Zusammentreiben der aufgestöberten Juden hatten im wesentlichen die Angehörigen der weissruthenischen Miliz übernommen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kannten und sich mit den festzunehmenden Leuten besser verständigen konnten. Die festgenommenen Juden wurden in einem Fabrikgebäude untergebracht und von dort aus an den nächsten zwei Tagen mit Hilfe von Lastkraftwagen zu den Erschiessungsstätten gebracht, die ausserhalb der Stadt an einem Panzergraben gelegen waren. Die Exekutionen wurden an mehreren Stellen dieses Grabens, der sich über mehrere Kilometer erstreckte, von Angehörigen des EK 8 und der unterstellten Polizeizüge, von Einheiten des Pol.Batl. 316 und von Angehörigen der weissruthenischen Miliz vollzogen. Während die aus den Einheiten des Pol.Batl. 316 aufgestellten Erschiessungskommandos und auch die Leute der russischen Miliz mit ihren Karabinern auf die im Panzergraben liegenden Opfer feuerten, erfolgten die durch die Angehörigen des EK 8 und der zugeteilten Polizeizüge vorgenommenen Erschiessungen in der Weise, dass besonders eingeteilte SS-Führer oder Polizeiangehörige innerhalb des Grabens die vor ihnen auf dem Boden oder auf den bereits Erschossenen liegenden Menschen durch Genickschüsse, die sie aus ihren Maschinenpistolen abgaben, töteten.
Der Umfang dieser Aktion brachte es zwangsläufig mit sich, dass zumindest zeitweise von einem geregelten Ablauf der Exekutionen nicht mehr gesprochen werden konnte. Für viele der Polizisten des Pol.Batl. 316 war es überdies der erste Einsatz dieser Art. Sie waren verständlicherweise dieser ihnen zugemuteten Tätigkeit seelisch grossenteils nicht gewachsen; einige erlitten sogar Schwächeanfälle. Diese seelische Belastung und Überforderung wirkte sich naturgemäss auf ihre Treffsicherheit aus, zumal sie immerhin aus einer Entfernung von etwa 7-8 m auf die Opfer zu schiessen hatten. Die grosse Zahl der erforderlichen Nachschüsse verzögerte den Ablauf der Exekutionen erheblich und hatte natürlich auch zur Folge, dass die Qualen der in geringer Entfernung vom Panzergraben auf ihre Erschiessung wartenden Menschen verlängert wurden. Nach dieser Grossaktion meldete das EK 8, dass das in Mogilew eingerichtete Ghetto zum grossen Teil der Stadtverwaltung wieder zur Verfügung gestellt werden konnte, da die Stadt nahezu als judenfrei bezeichnet werden dürfe (vgl. Ereignismeldung Nr.133 vom 14.11.1941, S.26).
Vor und nach dieser Grossaktion gegen die Juden in Mogilew hat das EK 8 mindestens 6 weitere Exekutionen geringeren Umfangs durchgeführt, die sich gegen die jüdische Bevölkerung richteten. Bei diesen Erschiessungen, bei denen jeweils mindestens 50 Personen beiderlei Geschlechts und jeden Alters den Tod fanden, waren im Gegensatz zu der vorstehend beschriebenen Massenerschiessung nur Angehörige des EK 8 und der unterstellten Polizeieinheit beteiligt. Die Tötung der Opfer erfolgte durch Schüsse aus der Maschinenpistole, die von einzelnen hierzu eingeteilten Leuten auf die in der Grube liegenden Juden abgefeuert wurden. Nähere Einzelheiten waren bezüglich dieser Erschiessungsaktionen, die in den Ereignismeldungen Nr.106 vom 7.10.1941 (S.15), Nr.124 vom 25.10.1941 (S.2) und Nr.133 vom 14.11.1941 (S.25) mit Angabe von erheblich höheren Erschiessungszahlen Erwähnung fanden, nicht mehr zu ermitteln. Eine dieser Exekutionen wurde nach Ablösung des Pol.Res.Batl. 9 durch das Pol.Res.Batl. 3, also bereits etwa Anfang Dezember 1941, durchgeführt. Bei dieser Aktion, bei der Angehörige der dem EK 8 unterstellten Polizeieinheit Absperrungsdienste leisteten, wurden in der Mehrzahl ältere Leute erschossen.
Eine weitere Aktion, die im September oder Oktober 1941 stattfand, richtete sich gegen 200 kriegsgefangene Russen mongolischer Abstammung, die aus dem Kriegsgefangenenlager in Mogilew ausgesondert und wegen ihrer Rassezugehörigkeit (sog. "rassisch minderwertige Elemente") erschossen wurden.
Sämtliche in Mogilew vom EK 8 durchgeführten Erschiessungen wurden von dem Angeklagten Dr. Bradfisch in Ausführung des ihm und seinen Untergebenen bekannten Vernichtungsbefehls Hitlers angeordnet und von ihm persönlich oder von seinem Stellvertreter Obersturmführer Koch geleitet. Er hat ferner die für die Durchführung der Grossaktion erforderlichen Polizeikräfte angefordert und deren vorübergehende Unterstellung veranlasst.
Bei einer der Aktionen in Mogilew, die unter seiner persönlichen Leitung abliefen, hat Dr. Bradfisch auch eigenhändig auf die im Panzergraben liegenden Opfer geschossen. Er trat mit einigen SS-Führern zu Beginn der Exekution an die Stirnseite des Panzergrabens heran und gab 2 oder 3 Pistolenschüsse in Richtung auf die mit dem Gesicht nach unten im Graben liegenden Personen ab. Die bereits am Graben stehenden, zur Durchführung der Exekution eingeteilten Polizeiangehörigen zogen sich daraufhin zurück, weil sie glaubten, nicht mehr benötigt zu werden und sich durch die von Bradfisch und den übrigen SS-Führern abgegebenen Schüsse selbst gefährdet fühlten.
Der Angeklagte Winkler hat bei mindestens einer der kleineren Erschiessungsaktionen in Mogilew mitgewirkt, indem er am Exekutionsort zeitweise die Aufsicht führte.
5. Die Massenexekution in Bobruisk
Im November 1941 führte das EK 8 von Mogilew aus eine Grossaktion gegen die in Bobruisk ansässige jüdische Bevölkerung durch, bei der insgesamt mindestens 5000 Männer, Frauen und Kinder erschossen wurden. In Bobruisk war, wie noch auszuführen sein wird, bis etwa Mitte Oktober 1941 ein Teiltrupp des EK 8 unter der Führung des Angeklagten R. stationiert, mit dem Auftrag, in Bobruisk und Umgebung selbständig Judenerschiessungen vorzunehmen.
Zur Durchführung dieser Grossaktion wurde das gesamte EK 8 mit den ihm ständig unterstellten Polizeizügen und Einheiten des Pol.Res.Batl. 316 mittels Lastkraftwagen nach Bobruisk gebracht. Die zur Erschiessung vorgesehenen Menschen, bei denen es sich wiederum in der überwiegenden Mehrzahl um Personen jüdischer Abstammung handelte, wurden, wie bereits bei den vorausgegangenen Aktionen, nach Absperrung ihres Wohnviertels aus ihren Behausungen geholt und in einem für diesen Zweck geeigneten Fabrikgebäude gesammelt. Zum Teil geschah dies, offenbar um leichteres Spiel zu haben, unter dem Vorwand, es handle sich lediglich um eine Registrierung. Am darauffolgenden Tag wurden die Opfer dann im Lastwagentransport zum Exekutionsort gebracht, der ausserhalb der Stadt lag. Die Erschiessungen fanden an etwa 4-5 verschiedenen Stellen statt und wurden teils von Erschiessungskommandos, die mit Karabinern ausgerüstet waren, teils von mit Maschinenpistolen ausgestatteten Einzelschützen durchgeführt. Die Exekutionen dauerten den ganzen Tag über an, so dass die Schützen mehrfach abgelöst werden mussten. Über diese Massenerschiessung wurde in der Ereignismeldung Nr.147 vom 19.12.1941 (S.8) berichtet. Danach hat das EK 8 nach Zurückziehung des Teilkommandos eine Sonderaktion durchgeführt und anschliessend die Stadt Bobruisk und ihre nähere Umgebung als judenfrei gemeldet.
Der Angeklagte Bradfisch hat die Aktion gegen die in Bobruisk lebenden Juden befohlen. Er hat sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass er sich zur Leitung der Exekutionen an den Erschiessungsstätten eingefunden hat. Sein Stellvertreter Obersturmführer Koch hat zumindest zeitweise die Exekutionen beaufsichtigt.
B. Erschiessungen, die von den Teiltrupps des Einsatzkommandos 8 selbständig vorgenommen wurden
1. Die Exekutionen in Borissow und Umgebung
Etwa in der Zeit von Anfang September bis Mitte Oktober 1941 war in Borissow ein Trupp des EK 8 unter der Führung des SS-Obersturmführers Schönemann stationiert. Er führte dort und in der Umgebung mindestens 9 Erschiessungsaktionen durch, bei denen insgesamt wenigstens 1160 Juden beiderlei Geschlechts und jeglichen Alters getötet wurden. Drei dieser Exekutionen fanden in Borissow selbst statt. Dabei wurden in einem Fall mindestens 1000 jüdische Männer, Frauen und Kinder erschossen. Den beiden weiteren Aktionen fielen jeweils mindestens 20 Juden zum Opfer. Schliesslich kamen bei den wenigstens 6 im Raum Borissow, darunter in Zembin durchgeführten Erschiessungsaktionen je mindestens 20 jüdische Menschen um das Leben.
Der Teiltrupp Schönemann führte die ihm von der Führung des EK 8 befohlenen Erschiessungsaktionen ohne Unterstützung durch Angehörige der dem Einsatzkommando unterstellten Polizeieinheit durch. Bei der grossen Aktion in Borissow wurden die Juden von den Angehörigen des EK 8 und Angehörigen des von der Wehrmacht eingesetzten örtlichen Ordnungsdienstes, der sich aus Russen zusammensetzte, zunächst aus den Häusern geholt und angewiesen, sich auf der Strasse zu versammeln. Sie wurden anschliessend im Fussmarsch zu einem Panzergraben am Ortsrand von Borissow gebracht. Dort mussten sie sich, nachdem ihnen die guten Kleidungsstücke und das noch brauchbare Schuhwerk zum Zwecke der Verteilung an den russischen Ordnungsdienst abgenommen worden waren, in Gruppen von je 10 Menschen in den als Exekutionsstätte vorgesehenen Graben legen und wurden von einem mit einer Maschinenpistole ausgerüsteten Angehörigen des Teiltrupps Schönemann durch Genickschüsse getötet. Die Leichen wurden hin und wieder mit Sand abgedeckt, bevor die nächste Gruppe in die Erschiessungsgrube zu steigen hatte und sich auf die bereits getöteten Opfer legen musste. Die Kinder wurden von ihren Angehörigen getrennt und zuerst erschossen. Die übrigen Erschiessungen spielten sich in ähnlicher Weise wie die vorstehend beschriebene Massenexekution ab. Sämtliche Aktionen, die in den Ereignismeldungen Nr.92 vom 23.9.1941 (S.36) und Nr.108 vom 9.10.1941 (S.16) Erwähnung fanden, wurden von dem SS-Obersturmführer Schönemann befohlen und geleitet. Der Angeklagte S. war bei der in Borissow durchgeführten Grossaktion mindestens dreimal als Schütze eingeteilt und hat demzufolge bei dieser Exekution wenigstens 30 Menschen getötet. S. tötete ausserdem bei einer Durchkämmungsaktion in Borissow auf Befehl des Teilkommandoführers Schönemann ein jüdisches Ehepaar, das infolge seiner altersbedingten Gebrechlichkeit nicht mehr marschfähig war, in einer in der Nähe des Hauses gelegenen Grube, wohin es durch Angehörige des russischen Ordnungsdienstes gebracht worden war, durch Schüsse aus seiner Maschinenpistole.
2. Die Exekution in Gorki
Ein Teilkommando des EK 8 führte im Herbst 1

LG München I vom 21.7.1961, 22 Ks 1/61
Im Namen des Volkes
Das Schwurgericht bei dem Landgericht München I erlässt in der Strafsache gegen
Dr. Bradfisch Otto u.a.
wegen Beihilfe zum Mord
in der öffentlichen Sitzung vom 21.Juli 1961, auf Grund der Hauptverhandlung vom 3., 4., 5., 6., 7., 10., 11., 12., 13., 14., 17., 19., 20. und 21.Juli 1961 folgendes Urteil:
Dr. Bradfisch Otto, geb. 10.5.1903 in Zweibrücken, verheirateter Versicherungskaufmann in Kaiserslautern, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 15000 Fällen zu zehn Jahren Zuchthaus verurteilt.
Schulz Wilhelm, geb. 14.10.1909 in Recklinghausen, verheirateter Handelsvertreter in Recklinghausen, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 1100 Fällen zu sieben Jahren Zuchthaus verurteilt.
Winkler Oskar, geb. 17.12.1910 in Jscherei, Kreis Lüben, lediger Versicherungskaufmann in Ravensburg, z.Zt. in Untersuchungshaft in den Strafanstalten München,
wird wegen eines in Mittäterschaft begangenen Verbrechens der Beihilfe zum gemeinschaftlichen Mord in 650 Fällen zu drei Jahren sechs Monaten Zuchthaus verurteilt.
Die Untersuchungshaft wird den verurteilten Angeklagten angerechnet.
Die bürgerlichen Ehrenrechte werden den Angeklagten Dr. Bradfisch und Schulz auf die Dauer von sechs Jahren und dem Angeklagten Winkler auf die Dauer von drei Jahren aberkannt. Die Angeklagten R. und S. werden freigesprochen. Die Angeklagten tragen die Kosten des Verfahrens, soweit sie verurteilt wurden. Im Umfange der Freisprechung der Angeklagten R. und S. fallen die auf sie treffenden ausscheidbaren Kosten der Staatskasse zur Last.
GRÜNDE
I. Persönliche Verhältnisse der Angeklagten
1. Der heute 58jährige Angeklagte Dr. Otto Bradfisch wurde in Zweibrücken als zweites von vier Kindern des Lebensmittelkaufmanns Karl Bradfisch geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf und besuchte in Kaiserslautern vier Jahre die Volksschule. Anschliessend trat er in das dortige humanistische Gymnasium über, wo er im Jahre 1922 die Reifeprüfung ablegte.
In den folgenden Jahren widmete sich Bradfisch an den Universitäten Freiburg i.Br., Leipzig, Heidelberg und Innsbruck dem volkswirtschaftlichen Studium, das er im Jahre 1926 mit der Promotion zum Dr.rer.pol. an der Universität Innsbruck abschloss. Trotz dieser abgeschlossenen Berufsausbildung entschloss er sich sodann unter dem Eindruck der Verschlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse, Rechtswissenschaft zu studieren und auf diese Weise seine Möglichkeiten zur Berufsausübung zu erweitern. Am 17.Februar 1932 legte er nach rechtswissenschaftlichem Studium an den Universitäten Erlangen und München die 1. juristische Staatsprüfung ab. Nach Ableistung des vorgeschriebenen Vorbereitungsdienstes bestand er am 20.9.1935 die 2. juristische Staatsprüfung und war zunächst als Assessor bei der Regierung von Oberbayern tätig, bis er einige Zeit später als Regierungsassessor in das Bayerische Staatsministerium des Innern versetzt wurde.
Während seiner Tätigkeit im Innenministerium erhielt der Angeklagte von einem Bekannten die Anregung, in den Dienst der Geheimen Staatspolizei einzutreten. Auf sein Gesuch hin wurde er am 15.3.1937 in den polizeilichen Dienst übernommen und mit der Vertretung des Leiters der Staatspolizeistelle Saarbrücken beauftragt. Noch im Laufe des Jahres 1937 wurde ihm dann die Leitung der Staatspolizeistelle in Neustadt a.d.Weinstrasse übertragen. Auf dieser Stelle verblieb Bradfisch auch nach seiner Ernennung zum Regierungsrat, die am 4.11.1938 erfolgte, bis er im Frühjahr 1941 für den Einsatz in Russland ausersehen und mit der Führung eines Einsatzkommandos (=EK) betraut wurde.
Im April 1942 wurde der Angeklagte als Leiter der Staatspolizeistelle nach Litzmannstadt (Lodz) versetzt und im darauffolgenden Herbst zum kommissarischen Oberbürgermeister dieser Stadt bestellt. Während dieser Tätigkeit erfolgte am 25.1.1943 seine Ernennung zum Oberregierungsrat. Zu Beginn des Jahres 1945 wurde Lodz wegen der Annäherung der Front von den deutschen Behörden geräumt. Während der letzten Kriegsmonate war der Angeklagte Kommandeur der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes in Potsdam. In dieser Eigenschaft unterstand er mit seinen Leuten schliesslich beim Heranrücken der sowjetischen Truppen dem Kampfkommandanten von Potsdam. Es gelang ihm schliesslich, sich mit seiner Einheit in Richtung Elbe abzusetzen und sich ein Wehrmachtssoldbuch zu beschaffen, das auf einen Unteroffizier namens Karl Evers ausgestellt war. Er geriet dann zunächst in amerikanische Kriegsgefangenschaft. Von den Amerikanern wurde er bald darauf in englischen Gewahrsam übergeben und im August 1945 entlassen.
Nach dem Krieg lebte Dr. Bradfisch bis zum Jahre 1953 unter dem Namen Karl Evers und war zunächst in der Landwirtschaft und anschliessend im Bergbau beschäftigt. Als er schliesslich wieder seinen richtigen Namen angenommen hatte, gelang es ihm, als Angestellter im Versicherungsfach unterzukommen. Er war im Werbeaussendienst, zuletzt bei der Hamburg-Mannheimer Versicherung, tätig. Dieses Beschäftigungsverhältnis fand seine Beendigung durch die vorläufige Festnahme des Angeklagten, die am 21.4.1958 erfolgte. Seit diesem Zeitpunkt befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft. Der Angeklagte Dr. Bradfisch war am 1.1.1931 der NSDAP beigetreten. Während seines Studienaufenthaltes in München fungierte er einige Zeit als stellvertretender Ortsgruppenleiter der NSDAP in München-Freimann. Im Herbst 1938 wurde er unter gleichzeitiger Ernennung zum Obersturmführer in die SS aufgenommen, nachdem er in den Jahren 1936 bis 1938 vorübergehend dem NSKK angehört und bei dieser Gliederung den Dienstgrad eines Scharführers erreicht hatte. Mit seiner Ernennung zum Regierungsrat wurde Bradfisch zum SS-Hauptsturmführer befördert. Am 20.4.1939 rückte er zum SS-Sturmbannführer und am 20.4.1943 - nach seiner Ernennung zum Oberregierungsrat - zum SS-Obersturmbannführer auf. Der Angeklagte schloss am 23.11.1932 mit Hel. die Ehe. Aus dieser Ehe sind drei Kinder hervorgegangen, von denen das jüngste - ein Mädchen, das in Lodz geboren wurde - infolge der auf der Flucht vor den russischen Truppen erlittenen Entbehrungen verstorben ist.
2. Der Angeklagte Wilhelm Schulz wurde am 14.Oktober 1909 in Recklinghausen geboren. Er wuchs zusammen mit einem jüngeren Bruder im elterlichen Haushalt auf. Bis zum 12. Lebensjahr lebte er - sein Vater war damals Angehöriger der Kaiserlichen Kriegsmarine - in Wilhelmshaven. Später war die Familie in Recklinghausen ansässig, wo der Angeklagte die Oberrealschule besuchte und im Jahre 1923 die Reifeprüfung ablegte. Nach Ableistung eines halbjährigen Praktikums studierte Schulz an der Technischen Hochschule in Danzig, musste aber sein Studium vorzeitig abbrechen, da er wegen der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht mehr in der Lage war, sich die zur Fortsetzung des Studiums erforderlichen Mittel zu beschaffen.
Während seines Aufenthalts in Danzig war Schulz am 1.5.1931 der NSDAP und der SA beigetreten. Nach seiner Rückkehr nach Recklinghausen, die im Herbst 1931 erfolgte, war er zunächst arbeitslos und verrichtete bei der dortigen SA-Dienststelle Schreibarbeiten. Später wurde er dann bei dieser Dienststelle hauptamtlich angestellt und zum Adjutanten des SA-Sturmbannes Recklinghausen ernannt. Im Jahre 1934 rückte Schulz zum Adjutanten der SA-Brigade Bernkastel/Mosel auf und übernahm wenig später die Führung des SA-Sturmbannes Mayen/Eifel. Nach seiner Versetzung zum SA-Gruppenstab in Koblenz wurde er Referent für Weltanschauung und Kultur. Diese Stelle hatte er jedoch nur kurze Zeit inne, da er, angeblich wegen verschiedener innerhalb der Partei und der SA aufgetretener Missstände, aus dem hauptamtlichen Dienst ausschied und sich um Einstellung bei der Kriminalpolizei bewarb. Am 15.2.1937 wurde er zur Kriminalpolizeistelle Recklinghausen als Kriminalkommissaranwärter einberufen. Nach Teilnahme an einem Kriminalkommissar-Lehrgang in Berlin wurde er im Jahre 1939 zum Kriminalkommissar befördert und am 1.5.1940 mit der Leitung einer Dienststelle der Kriminalpolizei in Buer beauftragt.
Im Oktober 1941 wurde er zum Zwecke seiner Abstellung zu dem in Russland verwendeten Einsatzkommando 8 (EK 8) nach Berlin einberufen und vom Reichssicherheitshauptamt nach Smolensk, wo damals der Stab der Einsatzgruppe B stationiert war, in Marsch gesetzt. Schulz war von Beginn seiner Zugehörigkeit zum EK 8 an Führer eines Teiltrupps, der mit der Durchführung sicherheitspolizeilicher Aufgaben in Gomel und Umgebung beauftragt war. Wenige Wochen vor der Räumung Gomels, die im Rahmen der Rückzugskämpfe der deutschen Truppen etwa Anfang September 1943 erfolgte, wurde er nach Recklinghausen zurückversetzt und leistete in der Folgezeit wiederum bei der Kriminalpolizei Dienst. Nachdem er im Jahre 1944 zur Kriminalpolizei in Halle versetzt worden war, geriet er bei Kriegsende in amerikanische Gefangenschaft, aus der er in Internierungshaft überführt wurde. In der Nacht zum 1.1.1947 gelang es ihm, aus dem Internierungslager Darmstadt zu entfliehen. Er lebte zunächst unter dem Namen Wilhelm Schröder und verdiente seinen Lebensunterhalt an verschiedenen Orten als Hilfsarbeiter. Nach der Währungsreform liess er sich neue Arbeitspapiere auf seinen richtigen Namen ausstellen und kehrte nach Recklinghausen zurück. Er legte dort die Prüfung als Kaufmannsgehilfe ab und arbeitete anschliessend als Vertreter. Etwa ab 1951 war Schulz dann bis zu seiner Verhaftung in dieser Sache als Handelsvertreter für die Rheinische Wellpappenfabrik in Kreuzau bei Düren tätig. Seit 29.11.1959 befindet er sich in Untersuchungshaft. Schulz bekleidete in der SA zuletzt den Rang eines Sturmbannführers, gehörte jedoch nicht der allgemeinen SS an. Anlässlich seines Einsatzes in Russland wurde ihm aber der seiner Dienststellung in der Kriminalpolizei entsprechende Angleichungsdienstgrad eines SS-Obersturmführers verliehen; später wurde er noch zum SS-Hauptsturmführer befördert. Die erste Ehe des Angeklagten Schulz, die er im Jahre 1940 eingegangen war, wurde nach dem Krieg geschieden. Seit 1948 ist er in zweiter Ehe mit Gus. verheiratet. Beide Ehen sind kinderlos geblieben.
3. Der heute 50jährige Oskar Winkler ist der Sohn eines Bauern. Er wuchs zunächst in seinem Geburtsort Jscherei/Krs.Lüben auf und besuchte dort auch die Volksschule. Mit 13 Jahren kam er in die Internatsoberschule in Steinau/Oder und legte dort im Jahre 1929 die Reifeprüfung ab. Anschliessend war er drei Jahre bei der Kreisverwaltung in Lüben als Volontär beschäftigt. Da sein Vorhaben, Naturwissenschaften zu studieren, aus wirtschaftlichen Gründen gescheitert war, wandte er sich dem Versicherungsfach zu und war von 1933 bis 1940 im Aussendienst für verschiedene Versicherungen tätig. Während dieser Zeit genügte er vom 1.11.1935 bis zum 30.9.1936 seiner Wehrdienstpflicht und wurde nach Ableistung einer Übung im Sommer 1939 zum Wachtmeister und Reserveoffiziersanwärter ernannt.
Winkler hatte sich während seiner Versicherungstätigkeit einige Ersparnisse geschaffen und entschloss sich daher im Jahre 1940, Rechtswissenschaft zu studieren und sich dadurch bessere Berufsmöglichkeiten zu sichern. Sein Studium an der Universität Breslau wurde durch seine Abordnung zum EK 8 im Mai 1941 unterbrochen. Nach seiner Rückkehr aus Russland im Oktober 1941 hatte er Gelegenheit, sein Studium an der Universität Berlin fortzusetzen und im Jahre 1942 die 1. juristische Staatsprüfung abzulegen. Anschliessend leistete er den Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst bei der Regierung in Königsberg ab und bestand im Sommer 1943 in Berlin die 2. juristische Staatsprüfung. Anschliessend wurde er als Regierungsassessor zum Kommandeur der Sicherheitspolizei (Sipo) und des Sicherheitsdienstes (SD) nach Bergen (Norwegen) abgeordnet. Dort war er bis zum Kriegsende stellvertretender Dienststellenleiter und zugleich Referent der Abteilung III (SD). Anlässlich des Zusammenbruchs des deutschen Reiches im Mai 1945 geriet er in englische Kriegsgefangenschaft, aus der er im weiteren Verlauf in Internierungshaft überführt wurde.
Nach seiner Entlassung aus dem Internierungslager Ludwigsburg im Sommer 1948 begab er sich zunächst in den Landkreis Ravensburg und verdiente dort seinen Lebensunterhalt als Hilfsarbeiter. 1950 siedelte er nach Ravensburg über und war seit dieser Zeit bis zu seiner Festnahme in dieser Sache (26.November 1959) als Vertreter für mehrere Versicherungen tätig.
Winkler trat als junger Mann im Jahre 1933 der allgemeinen SS bei und war ab 1936 auch freier Mitarbeiter des SD. Am 20.3.1939 wurde er zum SS-Untersturmführer befördert und erreichte schliesslich den Dienstgrad eines SS-Hauptsturmführers. Während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 war er SS-Obersturmführer.
4. Der Angeklagte R. wurde am 22.5.1914 als Sohn des Stahlkaufmanns Carl Eugen R. in München geboren. Er besuchte in Düsseldorf, wohin seine Eltern kurz nach seiner Geburt verzogen waren, die Volksschule und anschliessend die Oberrealschule. Im Frühjahr 1934 legte er die Reifeprüfung ab. Am 20.4.1934 trat er in den freiwilligen Arbeitsdienst ein, dem er etwa ein halbes Jahr angehörte. Anschliessend wurde er auf Grund einer Freiwilligenmeldung zur damaligen Reichswehr einberufen und diente bis zum Herbst 1935 bei einem Reiterregiment. Später leistete er noch einige Reserveübungen ab und wurde schliesslich zum Wachtmeister der Reserve und Reserveoffiziersanwärter befördert.
Mit Rücksicht auf die noch immer schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und die dadurch bedingten schlechten Berufsaussichten, insbesondere im kaufmännischen Beruf, bewarb sich der Angeklagte nach seinem Ausscheiden aus der Wehrmacht um eine Anstellung im Polizeidienst und wurde am 1.12.1935 bei der Staatspolizeistelle Düsseldorf als Kriminalangestellter aufgenommen. Im Jahre 1937 wurde er zum Kriminalkommissaranwärter ernannt und im Jahre 1939 zu einem Kriminalkommissar-Lehrgang an der damaligen Führerschule der Sipo und des SD in Berlin-Charlottenburg abgeordnet. Anschliessend wurde er zum Kriminalkommissar befördert. R. leistete dann in der Folgezeit kurzfristig Dienst bei der Geheimen Staatspolizei (Gestapo) in Düsseldorf und Koblenz und wurde schliesslich von Koblenz aus als Leiter eines Schutzdienstsonderkommandos zum Hauptquartier des Oberbefehlshabers der Luftwaffe, des damaligen Reichsmarschalls Göring, abkommandiert. Diesem Kommando gehörte er in der Zeit vom 15.Mai bis 4.Oktober 1940 an. Schon während des genannten Zeitraumes wurde er auf Grund eines Auswahllehrganges für begabte Polizeiangehörige zum Studium der Rechtswissenschaften zugelassen. Er studierte zunächst an der Universität Bonn, später in Frankfurt und Berlin. Durch die Abkommandierung zum EK 8 in der zweiten Hälfte des Mai 1941 wurde das Studium des Angeklagten unterbrochen. Nach seiner Rückkehr aus Russland, die Mitte oder Ende Oktober 1941 erfolgte, studierte R. an der Universität Berlin weiter und legte im Jahre 1942 die 1. juristische Staatsprüfung ab. Anschließend leistete er den Vorbereitungsdienst für den höheren Verwaltungsdienst bei der Regierung in Königsberg ab. Im Sommer 1944 bestand er das 2. Staatsexamen. In der Folgezeit war er dann kurz zur Dienstleistung beim Reichssicherheitshauptamt abgeordnet und anschließend während der letzten Kriegsmonate als persönlicher Referent beim Inspekteur der Sipo und des SD in Königsberg und Nürnberg tätig.
Nach dem Zusammenbruch des deutschen Reiches, den er in Niederbayern erlebte, verdiente R. seinen Lebensunterhalt zunächst als Waldarbeiter, nachdem er sich im Anschluss an die Kapitulation der deutschen Wehrmacht nach Gronau bei Hannover begeben hatte. Er eröffnete dann noch im Jahre 1945 ein selbständiges Holzbearbeitungsunternehmen, das jedoch bald nach der Währungsreform seinen Geschäftsbetrieb einstellen musste. R. arbeitete dann bei verschiedenen Firmen als Vertreter oder kaufmännischer Angestellter und war zuletzt seit September 1956 als Zeitangestellter beim Statistischen Landesamt Nordrhein-Westfalen beschäftigt. Er wurde am 8.5.1959 im Rahmen des vorliegenden Verfahrens in Untersuchungshaft genommen.
Die Ehe des Angeklagten R., die am 1.5.1945 geschlossen wurde und aus der eine Tochter hervorgegangen war, wurde am 13.1.1956 geschieden. Ausser diesem ehelichen Kind, das im Jahre 1953 geboren wurde, hat der Angeklagte noch eine aussereheliche Tochter, die bereits 19 Jahre alt ist, ferner einen Adoptivsohn, der aus der ersten Ehe seiner geschiedenen Ehefrau stammt.
R. ist im Mai 1937 der NSDAP als Mitglied beigetreten. Zu Beginn des genannten Jahres war er bereits in die SS eingetreten. Die Zugehörigkeit zur NSDAP und insbesondere die Mitgliedschaft bei der SS war ihm im Zusammenhang mit seiner Bewerbung um Aufnahme in den Polizeidienst nahegelegt worden. Zu Beginn des Jahres 1941 wurde er zum SS-Untersturmführer befördert. Diesen Dienstgrad hatte er auch während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 inne. Im Jahre 1942 erfolgte seine Beförderung zum SS-Obersturmführer.
5. Der 50jährige Angeklagte S. wurde als jüngstes von 9 Kindern der Lehrerseheleute Fritz und Anna S. in Elmshorn/Holstein geboren. Er wuchs im elterlichen Haushalt auf und besuchte in seinem Geburtsort die Volksschule und trat anschliessend in das Realgymnasium über, wo seine Leistungen jedoch unzureichend waren, so dass er noch vor Erlangung der mittleren Reife ausscheiden musste. Aus diesem Grund wandte er sich dem kaufmännischen Beruf zu, konnte aber nach erfolgreicher Ablegung der Gehilfenprüfung im Jahre 1929 wegen der schwierigen wirtschaftlichen Verhältnisse und der damit verbundenen Arbeitslosigkeit keine Stellung finden. Er erlernte daher das Schriftsetzerhandwerk und bestand im Jahre 1933 auch in diesem Handwerk die Gehilfenprüfung. Nachdem er etwa 1 bis 2 Jahre als Schriftsetzergehilfe tätig gewesen war, meldete er sich zum Wachdienst des damals im Aufbau befindlichen Fliegerhorstes Uetersen und gehörte schliesslich bis zum Jahre 1940 der Fliegerhorstfeuerwehr an. Er meldete sich dann zur Schutzpolizei. Er wurde zunächst für einige Monate dem Schutzpolizeiausbildungsbataillon Itzehoe zugeteilt und nahm dann an einer mehrmonatigen Ausbildung auf der Grenzpolizeischule in Pretzsch teil. Anschliessend wurde er als ausserplanmässiger Kriminalassistent zum Grenzpolizeikommissariat Cuxhaven versetzt, wo er bis zu seiner Abordnung zum EK 8, die im Mai 1941 angeordnet wurde, seinen Dienst verrichtete. Dem EK 8 gehörte er bis zum September 1943 an. S. wurde dann zur Staatspolizeistelle Bremen versetzt. Dort verblieb er bis zum Kriegsende. Seit diesem Zeitpunkt lebt er in Hamburg und verdient seinen Lebensunterhalt wieder als Schriftsetzer.
Die erste Ehe des Angeklagten S., die kinderlos geblieben war, wurde im Jahre 1946 geschieden. Seit 1947 ist S. erneut verheiratet; aus dieser Ehe ist ein Sohn hervorgegangen, der gegenwärtig etwa 3 Jahre alt ist.
S. war seit März 1933 Mitglied der NSDAP und der SS, ohne sich jedoch in irgendeiner Weise politisch zu betätigen oder hervorzutun. Aus diesem Grund blieb er auch einfacher SS-Mann, bis er im Jahre 1940 im Zusammenhang mit seiner Ernennung zum ausserplanmässigen Kriminalassistenten den Angleichungsdienstgrad eines SS-Oberscharführers erhielt. Im Laufe des Krieges rückte er dann schliesslich noch bis zum SS-Hauptscharführer auf.
Der Angeklagte wurde auf Grund des Haftbefehls des Amtsgerichts München vom 20.10.1959 in Untersuchungshaft genommen. Er befindet sich seit 20.12.1960 infolge Ausservollzugsetzung des Haftbefehls wieder auf freiem Fuss.
II. Aufgaben und Aufstellung der Einsatzgruppen
[…]
3. Im Mai 1941 wurden bei der Grenzpolizeischule Pretzsch/Elbe und in den benachbarten Städten Düben und Bad Schmiedeberg die zur Verwendung in Russland vorgesehenen Einsatzgruppen der Sicherheitspolizei und des SD aufgestellt, die unmittelbar dem Chef der Sicherheitspolizei und des SD, Heydrich, unterstellt waren. Die Angehörigen dieser Einsatzgruppen wurden aus dem gesamten Reichsgebiet zusammengezogen und rekrutierten sich aus den Reihen der Gestapo, des SD, der Kriminalpolizei und der Schutzpolizei.
Entsprechend der Gliederung des deutschen Ostheeres wurden vier Einsatzgruppen (A, B, C, D) gebildet. Mit der Führung der Einsatzgruppe B, die für Operationen im rückwärtigen Gebiet der Heeresgruppe Mitte vorgesehen war, wurde der damalige Reichskriminaldirektor und Leiter des Amtes V des Reichssicherheitshauptamtes SS-Brigadeführer Arthur Nebe beauftragt. Die Einsatzgruppe gliederte sich in mehrere Unterabteilungen, die Sonderkommandos 7a und 7b und die Einsatzkommandos 8 und 9. Das EK 8 war in 6 Teiltrupps untergegliedert, die einem SS-Führer unterstellt waren und deren jeweilige Stärke von den näheren Umständen des ihnen von der Führung des EK anbefohlenen Einsatzes abhing.
Führer des EK 8 war von Beginn des Russlandeinsatzes bis zum 1.April 1942 der Angeklagte Dr. Bradfisch, der dann bei seiner Versetzung zur Staatspolizeistelle Litzmannstadt (Lodz) durch den damaligen Regierungsrat SS-Sturmbannführer Dr. Richter abgelöst wurde. Bradfisch, der zur Zeit seiner Abstellung zur Einsatzgruppe als Regierungsrat Leiter der Staatspolizeistelle in Neustadt a.d.Weinstrasse mit dem Rang eines SS-Sturmbannführers war, wurde zunächst für die Stelle eines Stabsreferenten im Stab der Einsatzgruppe B vorgesehen, wurde aber noch vor Abrücken der Einsatzgruppe nach Polen gegen den Zeugen E., der ebenfalls als Leiter einer Staatspolizeistelle tätig gewesen und entsprechend seiner Dienststellung als Regierungsrat SS-Sturmbannführer war, ausgetauscht. Stellvertreter des Angeklagten Dr. Bradfisch war zunächst der Kriminalkommissar SS-Obersturmführer Oskar Koch, der Ende Oktober oder Anfang November durch den SS-Hauptsturmführer Hasse abgelöst und ersetzt wurde. Dem Stab des EK 8 gehörten ausser den genannten Personen noch drei weitere SS-Obersturmführer an.
Neben diesen zum Stab des EK gehörigen SS-Führern befanden sich noch weitere 6 SS-Führer im Offiziersrang bei der Einheit, denen die Führung der Teiltrupps übertragen war, nämlich die SS-Obersturmführer Oskar Winkler und Werner Schönemann sowie die SS-Untersturmführer R., Egon Schönpflug, Georg Pape und ein Führer, dessen Name Graf, Grave oder ähnlich lautete. Schönpflug wurde am 29.Juni 1961 wegen der während seiner Zugehörigkeit zum EK 8 begangenen Straftaten durch das Schwurgericht in Wels/Österreich zu 9 Jahren schweren Kerker verurteilt.
Die Angeklagten R. und Winkler wurden Mitte oder Ende Oktober 1941 abgelöst. Die Führung des Teiltrupps Winkler übernahm der Angeklagte Wilhelm Schulz, der den Dienstgrad eines SS-Obersturmführers hatte, während die Führung des Teiltrupps R. offenbar dem etwa zur gleichen Zeit zum EK 8 versetzten SS-Obersturmführer Döring übertragen wurde. Dem EK 8 gehörten ferner eine grössere Anzahl von Beamten des mittleren Dienstes der Geheimen Staatspolizei und der Kriminalpolizei sowie Leute des SD an, die nach Bedarf auf die einzelnen Teiltrupps aufgeteilt waren. Die gesamte Stärke des EK 8, einschliesslich der zugeteilten Kraftfahrer und Dolmetscher, betrug etwa 60-80 Mann.
Für die Durchführung ihrer Aufgaben im rückwärtigen Heeresgebiet wurden der Einsatzgruppe B wie auch den übrigen Einsatzgruppen Einheiten der Schutzpolizei und der Waffen-SS beigegeben. Zu diesem Zweck wurde das in Berlin stationierte Polizeireservebataillon 9 kompanieweise auf die Einsatzgruppen aufgeteilt. Dabei wurde die 2. Kompanie der Einsatzgruppe B zugeteilt. Es handelte sich um ein Unterstellungsverhältnis militärischer Art, so dass die volle Befehlsgewalt auf den Führer der Einsatzgruppe und die Führer der Einsatzkommandos überging. Der 1. Zug der 2. Kompanie unter Führung des Leutnants der Schutzpolizei D. und im weiteren Verlauf des Einsatzes auch der 3. Zug unter Führung des Hauptwachtmeisters Ne., der während der ersten Wochen des Russlandfeldzuges dem von SS-Sturmbannführer Dr. Filbert geführten Einsatzkommando 9 zugeteilt war, wurden dem EK 8 unterstellt. Dem Führer der 2. Kompanie, Hauptmann der Schutzpolizei Helmut Gantz, war, von Personalangelegenheiten abgesehen, die Befehlsgewalt über seine Einheit entzogen, deren Züge zumeist auch räumlich von ihm getrennt waren und in einem ausgedehnten Einsatzraum Verwendung fanden.
Anfangs Dezember 1941 wurde das Polizeireservebataillon 9 aus Russland abgelöst und durch das Polizeireservebataillon 3 ersetzt, dessen 1. Kompanie unter Führung des Hauptmanns der Schutzpolizei Si. wiederum der Einsatzgruppe B unterstellt wurde. Zwei Züge dieser Einheit wurden dem EK 8 zugeteilt. Im Bedarfsfalle, d.h. zur Durchführung grösserer Aktionen, wurden den Einsatzgruppen und Einsatzkommandos auch andere Polizeieinheiten zugewiesen und vorübergehend unterstellt. So wurde das Polizeibataillon 316, das dem Verband des Polizeiregiments Mitte angehörte und im Rahmen dieser Einheit dem Höheren SS- und Polizeiführer Russland-Mitte, SS-Obergruppenführer von dem Bach, unterstand, dem von Dr. Bradfisch geführten EK 8 wiederholt zur Durchführung von Massenerschiessungen im Raum Mogilew und Bobruisk unterstellt. Ferner wurde vom EK 8 auch eine weissruthenische Milizeinheit, die gleichfalls dem Höheren SS- und Polizeiführer unterstand, zur Unterstützung einer Grossaktion in Mogilew herangezogen.
4. Kurz vor Beginn des Ostfeldzuges fand in der Grenzpolizeischule in Pretzsch eine Dienstbesprechung statt, zu der einige höhere SS-Führer aus dem Reichssicherheitshauptamt, unter ihnen Heydrich, der Chef der Sicherheitspolizei und des SD, und der Leiter des Amtes IV (Gestapo) des Reichssicherheitshauptamtes Müller erschienen. An dieser Besprechung nahmen die Führer der Einsatzgruppen, die Stabsreferenten und die Führer der Einsatzkommandos teil. Im Verlauf der Besprechung gab Heydrich bekannt, dass der Einmarsch in die Sowjetunion unmittelbar bevorstehe und die Einsatzgruppen die Aufgabe hätten, im Rahmen der Befriedung des rückwärtigen Heeresgebietes die "Sonderbehandlung", d.h. die Tötung, "potentieller Gegner" durchzuführen. Zu diesem Personenkreis rechnete man, entsprechend dem Vernichtungsbefehl Hitlers, vor allem die jüdische Bevölkerung der zu besetzenden Gebiete, aber auch andere "rassisch minderwertige Elemente" (z.B. Zigeuner, Mongolen und dgl.), sowie Funktionäre und Mitglieder der kommunistischen Partei. Heydrich sprach in diesem Zusammenhang auch davon, dass Hitler selbst den Befehl zur Vernichtung der jüdischen Ostbevölkerung erteilt habe und durch eine Vereinbarung mit den zuständigen Wehrmachtsstellen eine Regelung der Zuständigkeiten zwischen den Einsatzgruppen und den Verbänden des Heeres getroffen worden sei.
Unter dem Eindruck der Bekanntgabe dieser den Einsatzgruppen bevorstehenden Aufgaben fasste der bis zu diesem Zeitpunkt als Führer des EK 8 vorgesehene Regierungsrat und SS-Sturmbannführer E. den Entschluss, den Versuch zu unternehmen, von der ihm zugedachten Stellung loszukommen. Er wandte sich an den Führer der Einsatzgruppe B, Nebe, und bat ihn mit der Begründung, er sei auf Grund seines Berufes zum Aussendienst wenig geeignet, um Entbindung von der Führung des EK 8. Nebe entsprach diesem Wunsch und bestimmte an Stelle von E. den Angeklagten Bradfisch zum Führer des EK 8, während er E. als Stabsreferenten in seinen Gruppenstab nahm. Bradfisch, dem zu diesem Zeitpunkt bereits bekannt war, dass die Ausführung des von Hitler gegebenen Ausrottungsbefehls den Einsatzgruppen und ihren Kommandos übertragen war, erhob gegen seine Versetzung zum EK 8 keinen Widerspruch.
III. Marschweg des Einsatzkommandos 8
Etwa bei Beginn des Russlandfeldzuges (22.Juni 1941) rückte die Einsatzgruppe B aus Deutschland ab, sammelte sich in Posen und trat den Weitermarsch nach Warschau an. Dort stiess die 2. Kompanie des Pol.Res.Batl. 9 zur Gruppe und es erfolgte die Aufteilung dieser Einheit auf die Einsatzkommandos. Dr. Bradfisch stellte sich den seinem Kommando unterstellten Polizeiangehörigen als Führer des EK 8 kurz vor und eröffnete ihnen, dass sie von nun an seiner Befehlsgewalt unterstanden. Von Warschau aus wurden die Einsatzkommandos und Sonderkommandos selbständig eingesetzt. Sie rückten im Gefolge der kämpfenden Verbände der Heeresgruppe Mitte vor. Das EK 8 marschierte zunächst nach Bialystok, wo es Ende Juni oder Anfang Juli 1941 eintraf und etwa eine Woche verblieb. Auf dem weiteren Weg nach Osten bezog es dann für 1 bis 2 Wochen in Baranowicze Quartier und traf schliesslich in der zweiten Julihälfte in Minsk ein, wo es etwa bis Ende August 1941 seinen Standort hatte. Am 9.9.1941 erreichte das EK 8, das bei seinem weiteren Vorrücken die Orte Borissow und Orscha berührt hatte, Mogilew. Da die deutsche Offensive zunächst zum Stehen kam und schliesslich nach dem missglückten Vorstoss auf Moskau die Front im Mittelabschnitt erstarrte, verblieb das EK 8, das ursprünglich zusammen mit dem EK 9 für die Durchführung sicherheitspolizeilicher Aufgaben in Moskau vorgesehen war, in Mogilew und richtete sich dort, auch mit Rücksicht auf den früh hereinbrechenden Winter, auf einen längeren Aufenthalt ein.
In die nördlich und südlich des beschriebenen Marschweges gelegenen Orte wie Nowogrodek, Sluzk, Bobruisk, Gomel und Gorki wurden Teiltrupps des EK 8 entsandt. Dies geschah auch bei Orten, die durch das EK 8 auf seinem Marsch nach Mogilew nur kurz berührt wurden (z.B. Borissow, Orscha). Nachdem das EK 8 in Mogilew endgültig Quartier bezogen hatte, wurden nach Gomel, Roslawl und weiteren nicht mehr feststellbaren Orten Teiltrupps verlegt, die dort längere Zeit - der in Gomel stationierte, unter Führung des Angeklagten Schulz stehende Teiltrupp sogar bis zum Rückzug der deutschen Truppen im Spätsommer 1943 - verblieben.
IV. Art und Weise der vom EK 8 und seinen Teiltrupps durchgeführten Erschiessungen; Ereignismeldungen
1. In Ausführung des Befehls zur Vernichtung der jüdischen Ostbevölkerung sowie anderer gleichfalls als rassisch minderwertig angesehener Bevölkerungsgruppen und der Funktionäre der russischen KP führte das EK 8 nach Überschreitung der im Jahre 1939 zwischen dem Deutschen Reich und der Sowjetunion festgelegten Demarkationslinie laufend Erschiessungsaktionen durch, bei denen hauptsächlich Juden getötet wurden. In diesem Zusammenhang ist ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die Tötung von Partisanen, sonstigen Widerstandskämpfern oder Personen, die gegen die von der deutschen Besatzungsmacht erlassenen Anordnungen verstossen oder kriminelles Unrecht begangen hatten, nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, mag auch in einer Reihe von Fällen eine genaue Nachprüfung der gegen diese Personen erhobenen Vorwürfe, soweit sie nicht auf frischer Tat betroffen worden waren, nicht erfolgt sein. Die Erfassung der Juden in den jeweils betroffenen Orten - im damaligen Sprachgebrauch als "Überholung" bezeichnet - geschah in der Weise, dass die Ortschaften oder Strassenzüge von einem Teil der Angehörigen des Einsatzkommandos umstellt wurden und anschliessend die Opfer durch andere Kommandoangehörige aus ihren Häusern und Wohnungen wahllos zusammengetrieben wurden. Die Opfer wurden dann entweder im unmittelbaren Anschluss an ihre Gefangennahme mit Hilfe von Lastkraftwagen an die vorher bereits festgelegten und vorbereiteten Erschiessungsstätten transportiert oder in dafür geeigneten Gebäuden (Schulen, Fabrikgebäuden) oder an sonstigen Örtlichkeiten gefangen gehalten, bis sie dann am nächsten Tag oder einige Tage später erschossen wurden. Schon bei diesen sogenannten "Durchkämmungsaktionen" kam es zu körperlichen Misshandlungen und in einzelnen Fällen auch zur Tötung alter und kranker Leute, die nicht mehr gehfähig waren und infolgedessen in ihren Behausungen oder deren unmittelbarer Nähe erschossen wurden.
Die Massenerschiessungen fanden jeweils ausserhalb der "überholten" Stadt oder Ortschaft statt, wobei entweder natürliche Bodenvertiefungen, verlassene Infanterie- und Artilleriestellungen und vor allem Panzergräben oder von den Opfern selbst geschaufelte Massengräber als Exekutionsorte dienten. Bei den Exekutionen, die während der ersten Wochen des Russlandfeldzuges erfolgten, wurden nur Männer etwa im Alter zwischen 18 und 65 Jahren getötet, während man Frauen und Kinder offenbar zunächst noch verschonte. Spätestens ab August 1941 jedoch - bereits bei den Erschiessungen in Minsk - ging man dazu über, Männer und Frauen jeder Altersstufe und auch Kinder zu töten. Nach Abschluss der Vorbereitungen wurden die Opfer, die in unmittelbarer Nähe der Erschiessungsgrube von den Lastkraftwagen abgeladen wurden und auf dem Boden sitzend auf die weiteren Ereignisse warten mussten, entweder durch Angehörige des EK 8 an die Gruben herangeführt oder durch Gassen, die von Kommandoangehörigen gebildet wurden, an die Gruben, notfalls mit Hilfe von Stockschlägen herangetrieben. Nachdem sie zunächst ihre Wertsachen und die gut erhaltenen Kleidungsstücke abgegeben hatten, sofern dies nicht bereits bei der Gefangennahme geschehen war, hatten sie sich mit dem Gesicht zum Boden in die Grube zu legen und wurden dann durch Schüsse in den Hinterkopf getötet. Bei den anfänglichen Erschiessungsaktionen (Bialystok, Baranowicze, Minsk), aber auch gelegentlich noch später anlässlich von Grossaktionen, wurden aus den Angehörigen der Einsatzkommandos und den zugeteilten Polizisten Hinrichtungspelotons zusammengestellt, die in ihrer Stärke der Zahl der jeweils zur Erschiessungsgrube getriebenen Menschengruppen entsprachen oder in einzelnen Fällen auch die doppelte Stärke besassen, so dass jeweils ein Schütze oder zwei Schützen auf ein Opfer zu schiessen hatten. Diese Erschiessungskommandos, die mit Karabinern ausgerüstet waren, wurden zumeist aus Polizeiangehörigen zusammengestellt und von einem Zugführer der unterstellten Polizeieinheit entsprechend den ihm von der Führung des EK 8 erteilten Anordnungen befehligt. Bei diesen von Erschiessungspelotons vorgenommenen Exekutionen kam es gelegentlich auch vor, dass die Opfer sich am Grubenrand aufstellen mussten, um anschliessend in die Gruben "hineingeschossen" zu werden.
Im Laufe des Einsatzes ging man jedoch immer mehr dazu über, die Erschiessung durch Gewehrsalven abzustellen und die zur Exekution bestimmten Menschen durch Einzelfeuer aus Maschinenpistolen zu töten. Der Grund hierfür lag einmal darin, dass die Erschiessung mittels Gewehrsalven verhältnismässig lange Zeit in Anspruch nahm, zum anderen, dass die Wirkung der aus kürzester Entfernung abgegebenen Schüsse so heftig war, dass das Erschiessungskommando und sonstige an den Aktionen beteiligten Personen von Blut und von Gehirnteilen der Getöteten bespritzt wurden, ein Umstand, der die ohnehin schon ausserordentliche seelische Belastung der zu den Hinrichtungskommandos eingeteilten Männer so sehr steigerte, dass häufig Fehlschüsse vorkamen und dadurch eine Verlängerung der Leiden der Opfer eintrat.
Die Erschießungen mittels Maschinenpistolen gingen in aller Regel so vor sich, dass die zur Durchführung der Hinrichtung ausersehenen Angehörigen des Einsatzkommandos in der Grube an der Reihe der zu erschiessenden Personen entlang gingen und ein Opfer nach dem anderen durch Schüsse in den Hinterkopf töteten. Diese Art der Exekution führte allerdings zwangsläufig dazu, dass ein Teil der Opfer, auf den schlecht oder überhaupt nicht abgedeckten Leichen liegend und den sicheren Tod vor Augen, längere Zeit warten mussten, bis sie selbst den Todesschuss erhielten. In einigen Fällen wurde die Tötung der Opfer in der Weise durchgeführt, dass diese im Laufschritt an die Erschiessungsstätte herangetrieben, in die Grube gestossen und dann im Fallen erschossen wurden. Während bei den Erschiessungen in Bialystok und Baranowicze, zum Teil auch noch bei den Exekutionen in Minsk, die Leichen mit Sand oder Erde mehr oder weniger gut abgedeckt worden waren, bevor die nächste Gruppe an die Grube herangetrieben oder herangeführt wurde, fand eine solche Abdeckung bei den späteren Erschiessungsaktionen nur noch selten statt, so dass die nachfolgenden Opfer, soweit sie in der Grube erschossen wurden, sich jeweils auf die Leichen der unmittelbar vorher Getöteten zu legen hatten. Aber auch in den Fällen, in denen die Leichen flüchtig mit Sand oder Erde zugeworfen worden waren, spürten die nachfolgenden Opfer die Körper ihrer getöteten Schicksalsgenossen, deren Körperteile häufig noch aus der dünnen Erd- oder Sandschicht herausragten. Ein Arzt wurde zu den Exekutionen nicht hinzugezogen. Falls eines der Opfer noch Lebenszeichen von sich gab, wurde ihm von einem Angehörigen des Kommandos, zumeist einem Führer, mit der Pistole ein Nachschuss verabreicht.
Die Exekutionsstätten wurden jeweils durch Angehörige des Einsatzkommandos oder diesem unterstellte Polizeibeamte abgeriegelt, so dass für die in unmittelbarer Nähe der Erschiessungsgruben auf ihren Tod wartenden Menschen keine Möglichkeit bestand, ihrem Schicksal zu entrinnen. Vielmehr hatten sie Gelegenheit - dieser Umstand stellt eine besondere Verschärfung ihrer Leiden dar -, das Krachen der Gewehrsalven oder der Maschinenpistolenschüsse zu hören und in einzelnen Fällen sogar die Erschiessungen, denen Nachbarn, Freunde und Verwandte zum Opfer fielen, zu beobachten.
Angesichts dieses grausigen Geschicks brachen die Opfer häufig in lautes Weinen und Wehklagen aus, beteten laut und versuchten, ihre Unschuld zu beteuern. Zum Teil aber gingen sie ruhig und gefasst in den Tod.
2. Die Einsatzkommandos hatten über ihre Tätigkeit an die Einsatzgruppen, denen sie unmittelbar unterstanden, zu berichten. Bei den Einsatzgruppen wurde dann auf der Grundlage der von den einzelnen Kommandos eingelaufenen Meldungen ein eigener Bericht zusammengestellt und an das Reichssicherheitshauptamt weitergeleitet, in dessen Amt IV (Gestapo) sie dann zu den sogenannten "Ereignismeldungen UdSSR des Chefs der Sicherheitspolizei und des Sicherheitsdienstes" verarbeitet wurden.
Beim EK 8 wurden die von den Teiltrupps einlaufenden Meldungen, die in der Regel von den Führern dieser Trupps verfasst wurden, verwertet und von dem Angeklagten Dr. Bradfisch oder dessen Stellvertreter auf dem Kurierwege an den Stab der Einsatzgruppe weitergegeben. Dort wurden die von den Kommandos gegebenen Berichte von dem für die Berichterstattung zuständigen Stabsreferenten E. und nach dessen Ablösung von seinem Nachfolger SS-Sturmbannführer Holste bearbeitet und dann als Tätigkeitsbericht der Einsatzgruppe B nach Berlin zum Reichssicherheitshauptamt weitergeleitet.
In den meisten Berichten der Ereignismeldungen über Judenerschiessungen wurden für die Exekutionen fadenscheinige Begründungen (z.B. Nichttragen des vorgeschriebenen Kennzeichens; Verbreitung deutschfeindlicher Gerüchte; renitentes Verhalten und Aufenthalt ausserhalb des Ghettos u.ä.) angeführt, um den Eindruck zu erwecken, als seien die Massnahmen durch das Verhalten der getöteten Menschen ausgelöst worden.
V. Die vom Einsatzkommando 8 durchgeführten Exekutionen im einzelnen und die Mitwirkung der Angeklagten
Die in diesem Abschnitt enthaltene Aufzählung der Orte, an denen nachweisbar Erschiessungsaktionen stattgefunden haben, erhebt nicht den Anspruch, eine vollständige Wiedergabe der Tätigkeit des EK 8 in dem Zeitraum vom Beginn des Russlandfeldzuges bis Anfang Dezember 1941 zu sein. Wenn eine erhebliche Anzahl weiterer Exekutionen im Rahmen dieses Verfahrens unberücksichtigt bleiben musste, obgleich sie in den Ereignismeldungen Erwähnung gefunden hatten, so deshalb, weil infolge des aussergewöhnlich grossen Zeitabstandes von den damaligen Ereignissen ausreichende Feststellungen hinsichtlich dieser Aktionen nicht mehr getroffen werden konnten, und auch die Tatbeteiligung der einzelnen Angeklagten insoweit nicht mehr in der erforderlichen Weise aufzuklären war.
A. Erschiessungen unter der Leitung des Angeklagten Dr. Bradfisch oder seines Stellvertreters
1. Die Exekutionen in Bialystok
In Bialystok traf das EK 8 Ende Juni oder Anfang Juli 1941 - nach der Ereignismeldung Nr.17 am 1.Juli - ein. Die Angehörigen des Kommandos mit Ausnahme des Angeklagten Dr. Bradfisch hatten bis zu diesem Zeitpunkt keine Kenntnis von dem den Einsatzgruppen erteilten Vernichtungsbefehl. Sie waren der Meinung, im Rahmen des bevorstehenden Einsatzes sicherheitspolizeiliche Aufgaben erfüllen zu müssen. Erst kurz vor den Vorbereitungen zur ersten Massenexekution in Bialystok gab der Angeklagte Dr. Bradfisch den Führern seines Kommandos bekannt, dass nach einem Befehl Hitlers das ganze besetzte Russland judenfrei zu machen sei und auch andere rassisch minderwertige Elemente sowie KP-Funktionäre zu liquidieren seien. Bradfisch wies bei dieser Gelegenheit auch darauf hin, dass es sich um einen Führerbefehl handle, der unbedingt auszuführen sei, und dass die Angehörigen des Einsatzkommandos der SS- und Polizeigerichtsbarkeit unterständen.
Das EK 8 hat in Bialystok in den ersten Julitagen 1941 zwei Erschiessungsaktionen durchgeführt, bei denen eine nicht mehr genau feststellbare Zahl von Juden männlichen Geschlechts im Alter von etwa 18-65 Jahren, mindestens jedoch einmal 800 und einmal 100, getötet wurden. Auf Seite 12 der Ereignismeldung Nr.21 vom 13.Juli 1941 ist davon die Rede, dass in Bialystok 215 jüdische und bolschewistische Funktionäre erschossen worden seien und die Exekutionen in gleicher Stärke laufend fortgesetzt würden. Die zeitliche Reihenfolge der beiden genannten Exekutionen liess sich nicht mehr feststellen. Zum Zwecke der Ergreifung der Opfer wurden die einzelnen Stadtviertel systematisch durchsucht. Während die dem EK 8 zugeteilten Polizeireservisten die Strassenzüge abriegelten, holten die Kommandoangehörigen die Juden aus ihren Häusern und trieben sie auf die Strasse. Dort wurden sie gesammelt und anschliessend in eine Schule gebracht, wo sie bis zu ihrer Erschiessung untergebracht und von Polizisten bewacht wurden. Am nächsten Tag verbrachte man sie dann mit Hilfe von Lastkraftwagen in ein Waldgelände ausserhalb der Stadt, wo bereits die Erschiessungsgruben vorbereitet waren. Bei der grösseren der beiden Aktionen wurden dann aus den Angehörigen des EK 8 und der zugeteilten Polizeieinheit Hinrichtungskommandos zu je 40 Mann gebildet, die von dem SS-Obersturmführer Schönemann und dem Polizeileutnant D. befehligt wurden. Die Leute waren mit Karabinern ausgestattet; es wurde in Salven geschossen.
Die Opfer lagen in einigem Abstand von der Erschiessungsstätte auf dem Boden und konnten das Krachen der Schüsse mitanhören. Sie wurden in Gruppen von je 20 Mann zur Grube geführt, mussten sich dann mit dem Gesicht zur Erde hineinlegen und wurden anschliessend durch Gewehrschüsse in den Hinterkopf getötet. Nach Beendigung der Exekution wurden die Gruben zugeschüttet.
Zumindest die Grossaktion wurde von dem Angeklagten Dr. Bradfisch, der am Erschiessungsort anwesend war, geleitet. Jedoch auch die andere Exekution wurde von Dr. Bradfisch befohlen. Sie wurde allein von Angehörigen des EK durchgeführt, während die Polizei absperrte, und stand vermutlich unter Leitung des Stellvertreters des Angeklagten Bradfisch, SS-Obersturmführer Koch. Bei einer dieser Aktionen in Bialystok oder bei einer späteren Exekution in Minsk hat Dr. Bradfisch vom Grubenrand aus mit einer Maschinenpistole oder einer Pistole auf die in der Grube liegenden Menschen geschossen.
Der Angeklagte Winkler hat an der kleineren Exekution mitgewirkt, indem er an der Durchkämmung der Strassenzüge teilnahm und am Exekutionsort seinem Teiltrupp Feuerbefehle erteilte.
Dem Angeklagten R. war es in Bialystok zunächst gelungen, sich von den Erschiessungen fernzuhalten. Er wurde dann aber von Obersturmführer Koch aus seinem Quartier geholt und zum Erschiessungsort gebracht, wo er auf ausdrücklichen Befehl des Angeklagten Bradfisch oder Koch bis zur Beendigung der bereits in Gang befindlichen Erschiessungsaktion anwesend bleiben musste.
Der Angeklagte S. war im Rahmen des von Obersturmführer Schönemann kommandierten Teiltrupps an der grossen Exekution in Bialystok beteiligt. Er wurde insgesamt dreimal zum Erschiessungskommando eingeteilt. Dabei wurden mindestens jeweils 10 Gewehrsalven abgefeuert. An der vorausgegangenen Erfassung der Juden war S. nicht beteiligt. Er hat jedoch bei der Aushebung der Erschiessungsgruben mitgewirkt.
2. Die Exekutionen in Baranowicze
Das EK 8 erreichte Baranowicze etwa Mitte Juli 1941 (vgl. Ereignismeldung Nr.27, S.4). In diesem Ort fanden mindestens 2 Aktionen statt, die sich gegen die dort ansässige jüdische Bevölkerung richteten. Bei diesen vom EK 8 durchgeführten Exekutionen wurden jeweils mindestens 100 männliche Juden erschossen. Aus der Ereignismeldung Nr.32 vom 24.7.1941 (S.4) ist ersichtlich, dass damals die Liquidierung von mindestens 381 Juden gemeldet worden war. Die Opfer wurden nach ihrer Ergreifung in einer Baracke untergebracht und am nächsten Tag in einem Waldstück ausserhalb des Ortes, wohin sie mit Lastkraftwagen transportiert worden waren, erschossen. Die Erschiessungen wurden von Angehörigen des EK und den dem Kommando unterstellten Polizisten durchgeführt. Nähere Einzelheiten konnten nicht mehr festgestellt werden. Auch in Baranowicze hat Dr. Bradfisch mindestens eine der Erschiessungsaktionen beaufsichtigt und geleitet. Die Vorbereitung und Durchführung beider Exekutionen gehen auf seine Anordnung zurück.
Winkler hat an einer dieser in Baranowicze durchgeführten Erschiessungen mitgewirkt. Seine Teilnahme bestand darin, dass er mit seinem Trupp bei der Durchsuchung der Häuser, beim Transport der Gefangenen und schliesslich bei der Hinrichtung derselben eingesetzt war.
Der Angeklagte R. hat in Baranowicze gleichfalls an einer Erschiessungsaktion teilgenommen. Er musste sich, nachdem es ihm zunächst gelungen war, sich etwas abseits zu halten, auf ausdrückliche Anordnung und unter der persönlichen Aufsicht des Angeklagten Bradfisch an der Exekution beteiligen und hatte zeitweise ein Erschiessungskommando zu befehligen. Danach entfernte er sich sofort wieder etwas vom Erschiessungsort, weil er den furchtbaren Anblick nicht mehr zu ertragen vermochte und befürchtete, weitere Schiessbefehle geben zu müssen.
3. Die Exekutionen in Minsk
Während seiner Stationierung in Minsk (Juli/August 1941) hat das EK 8 oder Teile desselben mindestens 7 Judenerschiessungen durchgeführt, bei denen erstmals auch Frauen und Kinder unter den Opfern waren. Bei einer dieser Massenexekutionen, bei der mindestens 300 Juden getötet wurden, war der damalige Reichsführer-SS Himmler zugegen. Im Anschluss an die Erschiessung hielt er, im Kraftwagen stehend, eine Ansprache an die Angehörigen des EK 8 und die ihm unterstellten Polizeireservisten, in der er sinngemäss ausführte, bei dem Befehl zur Vernichtung der Juden in Osteuropa handelte es sich um eine Anordnung des Führers, die unter allen Umständen, notfalls unter Ergreifung harter Massnahmen, durchzuführen sei; die Verantwortung für die Vernichtung der jüdischen Bevölkerung, die er für seine historische Aufgabe halte, trage allein er.
Weiteren in Minsk vom EK 8 durchgeführten 6 Vernichtungsaktionen fielen insgesamt wenigstens 800 jüdische Menschen zum Opfer. Es handelte sich um eine grosse Exekution, bei der mindestens 400 Juden getötet wurden, und um 5 kleinere Erschiessungsaktionen, bei denen jeweils mindestens 80 Personen jüdischer Abstammung den Tod fanden. Der Ereignismeldung Nr.36 vom 28.Juli 1941 (S.2) zufolge wurden in Minsk täglich etwa 200 Personen liquidiert, die man aus einem Zivilgefangenenlager aussortierte. Die Ereignismeldung Nr.50 berichtet auf Seite 8 davon, dass in Minsk die Durchkämmung des Zivilgefangenenlagers und die Liquidierungen weitergehen. Konkrete Zahlenangaben enthalten die Ereignismeldungen Nr.67 (S.25) und Nr.73 (S.27/28), in denen von der Liquidierung weiterer 615 rassisch minderwertiger Elemente und einer Sonderaktion gegen die Minsker Juden, bei der 214 Personen erschossen wurden, die Rede ist. Die Exekutionen in Minsk gingen im wesentlichen genau so vor sich wie die früheren Aktionen. Die Opfer wurden mit Hilfe von "Durchkämmungsaktionen" in der bereits geschilderten Weise aus ihren Wohnvierteln geholt und an Sammelstellen verbracht. Von dort aus transportierte man sie in Lastwagen oder brachte sie im Fussmarsch in ein ausserhalb der Stadt gelegenes, zum Teil abgeholztes Waldgelände - es soll sich um ehemaliges Militärgelände gehandelt haben -, das schon für die geplanten Erschiessungen vorbereitet war. Die Exekutionen wurden von Angehörigen des EK 8 und den unterstellten Polizisten durchgeführt, aus denen bei den beiden grösseren Aktionen jeweils mehrere Erschiessungskommandos gebildet wurden, die von dem Polizeileutnant D. und den zum EK 8 gehörigen SS-Führern befehligt wurden.
Die in Minsk durchgeführten Massenerschiessungen, insbesondere die beiden grossen Exekutionen, wurden zumeist von Dr. Bradfisch geleitet. Soweit dies nicht der Fall war, befand sich sein Stellvertreter Koch als Einsatzleiter an der Erschiessungsstätte, um die von dem Angeklagten Bradfisch angeordneten Erschiessungen zu überwachen. Wie bereits unter Ziffer 1 (Exekutionen in Bialystok) ausgeführt, hat Dr. Bradfisch in Bialystok oder bei einer der Erschiessungen in Minsk eigenhändig mit einer Maschinenpistole oder einer Pistole auf die in der Grube liegenden Opfer geschossen. Der Angeklagte Winkler war an der Exekution, die im Beisein Himmlers stattfand, beteiligt. Er hat einem Erschiessungskommando mehrfach den Feuerbefehl erteilt. Ausserdem hat er auf die ausdrückliche Anordnung des Angeklagten Dr. Bradfisch hin und unter dessen Aufsicht einmal mit seiner Maschinenpistole auf einen der in der Grube liegenden Menschen geschossen.
4. Die Exekutionen in Mogilew
Das EK 8 erreichte Mogilew am 9.September 1941 (vgl. Ereignismeldung Nr.90 vom 21.9.1941). Dort hat das EK 8 in mindestens 8 Erschiessungsaktionen insgesamt wenigstens 4100 jüdische Männer, Frauen und Kinder sowie russische Kriegsgefangene getötet.
Allein bei einer dieser Aktionen - sie wird in der Ereignismeldung Nr.133 vom 14.11.1941 (S.24) als Sonderaktion gegen die Juden erwähnt -, die am 19.Oktober 1941 mit Unterstützung des zum Verband des Polizeiregiments Mitte gehörigen Polizeireservebataillons 316 stattfand, wurden mindestens 3600 Juden beiderlei Geschlechts und jeden Alters erschossen. An dieser Massenerschiessung, die an einem in der Nähe der Stadt von den Russen angelegten Panzergraben zur Durchführung kam, nahm auch eine weissruthenische Milizeinheit teil. Zu dem genannten Zeitpunkt wohnten die in Mogilew lebenden Juden bereits in einem besonderen Stadtviertel (Ghetto) abgesondert von der übrigen Bevölkerung. Die von den Juden bewohnten Strassenzüge wurden zu Beginn der Aktion von Angehörigen des Pol.Batl. 316 abgeriegelt. Die Durchsuchung der einzelnen Häuser innerhalb des Absperrungsringes und das Zusammentreiben der aufgestöberten Juden hatten im wesentlichen die Angehörigen der weissruthenischen Miliz übernommen, da sie die örtlichen Verhältnisse besser kannten und sich mit den festzunehmenden Leuten besser verständigen konnten. Die festgenommenen Juden wurden in einem Fabrikgebäude untergebracht und von dort aus an den nächsten zwei Tagen mit Hilfe von Lastkraftwagen zu den Erschiessungsstätten gebracht, die ausserhalb der Stadt an einem Panzergraben gelegen waren. Die Exekutionen wurden an mehreren Stellen dieses Grabens, der sich über mehrere Kilometer erstreckte, von Angehörigen des EK 8 und der unterstellten Polizeizüge, von Einheiten des Pol.Batl. 316 und von Angehörigen der weissruthenischen Miliz vollzogen. Während die aus den Einheiten des Pol.Batl. 316 aufgestellten Erschiessungskommandos und auch die Leute der russischen Miliz mit ihren Karabinern auf die im Panzergraben liegenden Opfer feuerten, erfolgten die durch die Angehörigen des EK 8 und der zugeteilten Polizeizüge vorgenommenen Erschiessungen in der Weise, dass besonders eingeteilte SS-Führer oder Polizeiangehörige innerhalb des Grabens die vor ihnen auf dem Boden oder auf den bereits Erschossenen liegenden Menschen durch Genickschüsse, die sie aus ihren Maschinenpistolen abgaben, töteten.
Der Umfang dieser Aktion brachte es zwangsläufig mit sich, dass zumindest zeitweise von einem geregelten Ablauf der Exekutionen nicht mehr gesprochen werden konnte. Für viele der Polizisten des Pol.Batl. 316 war es überdies der erste Einsatz dieser Art. Sie waren verständlicherweise dieser ihnen zugemuteten Tätigkeit seelisch grossenteils nicht gewachsen; einige erlitten sogar Schwächeanfälle. Diese seelische Belastung und Überforderung wirkte sich naturgemäss auf ihre Treffsicherheit aus, zumal sie immerhin aus einer Entfernung von etwa 7-8 m auf die Opfer zu schiessen hatten. Die grosse Zahl der erforderlichen Nachschüsse verzögerte den Ablauf der Exekutionen erheblich und hatte natürlich auch zur Folge, dass die Qualen der in geringer Entfernung vom Panzergraben auf ihre Erschiessung wartenden Menschen verlängert wurden. Nach dieser Grossaktion meldete das EK 8, dass das in Mogilew eingerichtete Ghetto zum grossen Teil der Stadtverwaltung wieder zur Verfügung gestellt werden konnte, da die Stadt nahezu als judenfrei bezeichnet werden dürfe (vgl. Ereignismeldung Nr.133 vom 14.11.1941, S.26).
Vor und nach dieser Grossaktion gegen die Juden in Mogilew hat das EK 8 mindestens 6 weitere Exekutionen geringeren Umfangs durchgeführt, die sich gegen die jüdische Bevölkerung richteten. Bei diesen Erschiessungen, bei denen jeweils mindestens 50 Personen beiderlei Geschlechts und jeden Alters den Tod fanden, waren im Gegensatz zu der vorstehend beschriebenen Massenerschiessung nur Angehörige des EK 8 und der unterstellten Polizeieinheit beteiligt. Die Tötung der Opfer erfolgte durch Schüsse aus der Maschinenpistole, die von einzelnen hierzu eingeteilten Leuten auf die in der Grube liegenden Juden abgefeuert wurden. Nähere Einzelheiten waren bezüglich dieser Erschiessungsaktionen, die in den Ereignismeldungen Nr.106 vom 7.10.1941 (S.15), Nr.124 vom 25.10.1941 (S.2) und Nr.133 vom 14.11.1941 (S.25) mit Angabe von erheblich höheren Erschiessungszahlen Erwähnung fanden, nicht mehr zu ermitteln. Eine dieser Exekutionen wurde nach Ablösung des Pol.Res.Batl. 9 durch das Pol.Res.Batl. 3, also bereits etwa Anfang Dezember 1941, durchgeführt. Bei dieser Aktion, bei der Angehörige der dem EK 8 unterstellten Polizeieinheit Absperrungsdienste leisteten, wurden in der Mehrzahl ältere Leute erschossen.
Eine weitere Aktion, die im September oder Oktober 1941 stattfand, richtete sich gegen 200 kriegsgefangene Russen mongolischer Abstammung, die aus dem Kriegsgefangenenlager in Mogilew ausgesondert und wegen ihrer Rassezugehörigkeit (sog. "rassisch minderwertige Elemente") erschossen wurden.
Sämtliche in Mogilew vom EK 8 durchgeführten Erschiessungen wurden von dem Angeklagten Dr. Bradfisch in Ausführung des ihm und seinen Untergebenen bekannten Vernichtungsbefehls Hitlers angeordnet und von ihm persönlich oder von seinem Stellvertreter Obersturmführer Koch geleitet. Er hat ferner die für die Durchführung der Grossaktion erforderlichen Polizeikräfte angefordert und deren vorübergehende Unterstellung veranlasst.
Bei einer der Aktionen in Mogilew, die unter seiner persönlichen Leitung abliefen, hat Dr. Bradfisch auch eigenhändig auf die im Panzergraben liegenden Opfer geschossen. Er trat mit einigen SS-Führern zu Beginn der Exekution an die Stirnseite des Panzergrabens heran und gab 2 oder 3 Pistolenschüsse in Richtung auf die mit dem Gesicht nach unten im Graben liegenden Personen ab. Die bereits am Graben stehenden, zur Durchführung der Exekution eingeteilten Polizeiangehörigen zogen sich daraufhin zurück, weil sie glaubten, nicht mehr benötigt zu werden und sich durch die von Bradfisch und den übrigen SS-Führern abgegebenen Schüsse selbst gefährdet fühlten.
Der Angeklagte Winkler hat bei mindestens einer der kleineren Erschiessungsaktionen in Mogilew mitgewirkt, indem er am Exekutionsort zeitweise die Aufsicht führte.
5. Die Massenexekution in Bobruisk
Im November 1941 führte das EK 8 von Mogilew aus eine Grossaktion gegen die in Bobruisk ansässige jüdische Bevölkerung durch, bei der insgesamt mindestens 5000 Männer, Frauen und Kinder erschossen wurden. In Bobruisk war, wie noch auszuführen sein wird, bis etwa Mitte Oktober 1941 ein Teiltrupp des EK 8 unter der Führung des Angeklagten R. stationiert, mit dem Auftrag, in Bobruisk und Umgebung selbständig Judenerschiessungen vorzunehmen.
Zur Durchführung dieser Grossaktion wurde das gesamte EK 8 mit den ihm ständig unterstellten Polizeizügen und Einheiten des Pol.Res.Batl. 316 mittels Lastkraftwagen nach Bobruisk gebracht. Die zur Erschiessung vorgesehenen Menschen, bei denen es sich wiederum in der überwiegenden Mehrzahl um Personen jüdischer Abstammung handelte, wurden, wie bereits bei den vorausgegangenen Aktionen, nach Absperrung ihres Wohnviertels aus ihren Behausungen geholt und in einem für diesen Zweck geeigneten Fabrikgebäude gesammelt. Zum Teil geschah dies, offenbar um leichteres Spiel zu haben, unter dem Vorwand, es handle sich lediglich um eine Registrierung. Am darauffolgenden Tag wurden die Opfer dann im Lastwagentransport zum Exekutionsort gebracht, der ausserhalb der Stadt lag. Die Erschiessungen fanden an etwa 4-5 verschiedenen Stellen statt und wurden teils von Erschiessungskommandos, die mit Karabinern ausgerüstet waren, teils von mit Maschinenpistolen ausgestatteten Einzelschützen durchgeführt. Die Exekutionen dauerten den ganzen Tag über an, so dass die Schützen mehrfach abgelöst werden mussten. Über diese Massenerschiessung wurde in der Ereignismeldung Nr.147 vom 19.12.1941 (S.8) berichtet. Danach hat das EK 8 nach Zurückziehung des Teilkommandos eine Sonderaktion durchgeführt und anschliessend die Stadt Bobruisk und ihre nähere Umgebung als judenfrei gemeldet.
Der Angeklagte Bradfisch hat die Aktion gegen die in Bobruisk lebenden Juden befohlen. Er hat sich zu diesem Zeitpunkt dort aufgehalten, wenngleich nicht festgestellt werden konnte, dass er sich zur Leitung der Exekutionen an den Erschiessungsstätten eingefunden hat. Sein Stellvertreter Obersturmführer Koch hat zumindest zeitweise die Exekutionen beaufsichtigt.
B. Erschiessungen, die von den Teiltrupps des Einsatzkommandos 8 selbständig vorgenommen wurden
1. Die Exekutionen in Borissow und Umgebung
Etwa in der Zeit von Anfang September bis Mitte Oktober 1941 war in Borissow ein Trupp des EK 8 unter der Führung des SS-Obersturmführers Schönemann stationiert. Er führte dort und in der Umgebung mindestens 9 Erschiessungsaktionen durch, bei denen insgesamt wenigstens 1160 Juden beiderlei Geschlechts und jeglichen Alters getötet wurden. Drei dieser Exekutionen fanden in Borissow selbst statt. Dabei wurden in einem Fall mindestens 1000 jüdische Männer, Frauen und Kinder erschossen. Den beiden weiteren Aktionen fielen jeweils mindestens 20 Juden zum Opfer. Schliesslich kamen bei den wenigstens 6 im Raum Borissow, darunter in Zembin durchgeführten Erschiessungsaktionen je mindestens 20 jüdische Menschen um das Leben.
Der Teiltrupp Schönemann führte die ihm von der Führung des EK 8 befohlenen Erschiessungsaktionen ohne Unterstützung durch Angehörige der dem Einsatzkommando unterstellten Polizeieinheit durch. Bei der grossen Aktion in Borissow wurden die Juden von den Angehörigen des EK 8 und Angehörigen des von der Wehrmacht eingesetzten örtlichen Ordnungsdienstes, der sich aus Russen zusammensetzte, zunächst aus den Häusern geholt und angewiesen, sich auf der Strasse zu versammeln. Sie wurden anschliessend im Fussmarsch zu einem Panzergraben am Ortsrand von Borissow gebracht. Dort mussten sie sich, nachdem ihnen die guten Kleidungsstücke und das noch brauchbare Schuhwerk zum Zwecke der Verteilung an den russischen Ordnungsdienst abgenommen worden waren, in Gruppen von je 10 Menschen in den als Exekutionsstätte vorgesehenen Graben legen und wurden von einem mit einer Maschinenpistole ausgerüsteten Angehörigen des Teiltrupps Schönemann durch Genickschüsse getötet. Die Leichen wurden hin und wieder mit Sand abgedeckt, bevor die nächste Gruppe in die Erschiessungsgrube zu steigen hatte und sich auf die bereits getöteten Opfer legen musste. Die Kinder wurden von ihren Angehörigen getrennt und zuerst erschossen. Die übrigen Erschiessungen spielten sich in ähnlicher Weise wie die vorstehend beschriebene Massenexekution ab. Sämtliche Aktionen, die in den Ereignismeldungen Nr.92 vom 23.9.1941 (S.36) und Nr.108 vom 9.10.1941 (S.16) Erwähnung fanden, wurden von dem SS-Obersturmführer Schönemann befohlen und geleitet. Der Angeklagte S. war bei der in Borissow durchgeführten Grossaktion mindestens dreimal als Schütze eingeteilt und hat demzufolge bei dieser Exekution wenigstens 30 Menschen getötet. S. tötete ausserdem bei einer Durchkämmungsaktion in Borissow auf Befehl des Teilkommandoführers Schönemann ein jüdisches Ehepaar, das infolge seiner altersbedingten Gebrechlichkeit nicht mehr marschfähig war, in einer in der Nähe des Hauses gelegenen Grube, wohin es durch Angehörige des russischen Ordnungsdienstes gebracht worden war, durch Schüsse aus seiner Maschinenpistole.
2. Die Exekution in Gorki
Ein Teilkommando des EK 8 führte im Herbst 1
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